Aufforderung zur Herausgabe der Mietsache

Der Mietvertrag regelt die zeitliche Überlassung des Mietobjekts gegen einen vertraglich festgesetzten Mietpreis vom Vermieter an den/die Mieter (§§ 535 ff BGB ). Nach §546 BGB ist ein zur Miete überlassenes Objekt nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Der zum Gebrauch überlassene Gegenstand muss dabei vom Mieter nicht nur frist- sondern auch vertragsgerecht an den Vermieter übergeben werden. Unterschiedliche Auffassungen über rechtzeitige oder vertragsgemäße Räumung und Herausgabe des Mietobjekts, insbesondere einer Wohnung, führen oft zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Auf wohnung.com finden Sie daher Musterbriefe als Empfehlung, etwa zur Aufforderung zur Herausgabe der Mietsache, um solchen Streitigkeiten vorzubeugen oder, besser, ganz aus dem Weg gehen zu können.

Anspruch auf Entschädigung

Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. So kann es zu einer ordentlichen oder aber auch außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses kommen. Im Wohnraummietrecht hat die Kündigungserklärung schriftlich zu erfolgen (§ 568 BGB). Bei einer ordentlichen Kündigung bedarf eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses; die maßgeblichsten Gründe hierzu finden sich in § 573 Abs. 2 BGB. Sie sind – und das ist wichtig – möglichst genau im Kündigungsschreiben anzugeben. Ein Rahmen für Gründe für eine außerordentliche Kündigung finden sich in §§ 543, 569 BGB. Auch der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung ist im Kündigungsschreiben anzugeben.Kommt der Mieter nach Eingang des Kündigungsschreiben und Ablauf der Kündigungsfrist seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts nichtnach, kann der Vermieter gerichtlich gegen den Mieter vorgehen. Durch die dadurch bedingte Verzögerung einer anderweitigen Nutzungsmöglichkeit ist der Vermieter nach § 546a BGB berechtigt, die vertraglich festgesetzte oder ortsübliche Miete ab dem Zeitpunkt der verspäteten Räumung und Herausgabe vom Mieter als Entschädigung zu verlangen. Eine Entschädigung durch den Mieter (Schadenersatz) kann nach § 571 BGB nur verlangt werden, wenn die Verzögerung der Rückgabe allein durch den Mieter verschuldet wurde.

Übrigens: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 BGB in sechs Monaten, wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Für diesbezügliche Ansprüche des Mieters gilt die gleiche Verjährungsfrist; diese beginnt allerdings mit der Beendigung des Mietverhältnisses.

Übergabe an Dritte

Sollte einer dritten Partei durch einen Untermietvertrag die Nutzung des Mietobjekts eingeräumt worden sein, kann der Vermieter nach § 546 BGB auch von dieser Partei die Rückgabe des gemieteten Gegenstandes fordern.


. . . . . . (Vermieter) an

. . . . . . (Mieter)

Sehr geehrte(r) . . . . . .,

unter dem … habe ich bekanntlich eine Kündigung des zwischen uns bestandenen Mietverhältnisses aussprechen müssen. Das Kündigungsschreiben ist Ihnen am …. zugegangen. Umstände, die die Kündigungsgründe nachträglich würden wegfallen lassen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl muss ich feststellen, dass Sie entgegen meiner Aufforderung die Wohnung noch immer im Besitz halten und noch nicht an mich herausgegeben haben, obwohl die dafür gesetzte Frist nunmehr abgelaufen ist.

Ich möchte Ihnen mit diesem Schreiben eine letzte außergerichtliche Gelegenheit bieten, meiner Aufforderung nachzukommen. Ich fordere Sie nochmals auf, das im Kündigungsschreiben näher bezeichnete Mietobjekt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum …. zu räumen und vertragsgerecht an mich herauszugeben. Kommen Sie dem nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht nach werde ich anwaltliche / gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.Hochachtungsvoll
(Vermieter)

Der Verfasser des Mustervertrags:

Rechtsanwalt Hagen Albus ist der juristische Ratgeber von Wohnung.com. Seine jahrelange Erfahrung gibt er in Form von Musterverträgen und Ratgebern an die Leser von Wohnung.com weiter.