Wer länger ein Eigenheim besitzt, Wohnungen vermietet oder selbst zur Miete wohnt, kennt das leidige Thema der Renovierung zu Genüge. Denn auch die frisch gestrichene Wand wird nach ein paar Jahren unansehnlich oder es soll eine neue Farbe her. Badezimmer oder Küche einmal gebaut, halten leider nicht für die Ewigkeit. Renovierungen können teuer sein, vor allem, wenn hierfür Handwerker beauftragt werden müssen. Doch das Finanzamt zahlt mit, wenn einige Punkte beachtet werden.

Natürlich kann man die Renovierungskosten im ersten Moment senken, wenn man die Arbeiten selbst mit Freunden oder Familie in Angriff nimmt. Dann fallen in der Regel nur die Kosten für die Materialien an. Hierfür benötigt man vor allem selbst viel Zeit, die investiert werden muss. Ist nur ein Raum zu streichen, geht dies relativ schnell, eine Badezimmerrenovierung oder ein Treppenhaus sind aufwendige Arbeiten. Hierfür muss man sich entweder Urlaub nehmen oder die Renovierungsarbeiten noch neben der eigentlichen Arbeit nach Feierabend und am Wochenende erledigen. Ob sich die Ersparnis an Renovierungskosten auf diese Weise lohnt, bleibt dahin gestellt. Das Finanzamt übernimmt diverse Renovierungskosten, wenn ein entsprechender Handwerker beauftragt wurde. Denn hierbei geht es nicht nur um kleine Beträge, die über die Steuererklärung gespart werden, es können je nach Auftragsvolumen und erstellter Rechnung größere Summen abgesetzt werden.

Handwerker nur gegen Rechnung bezahlen

Die Renovierungskosten für einen Handwerker dienen jedoch nicht dazu, das eigene Einkommen niedriger erscheinen zu lassen. Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, die unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt. Der persönliche Steuersatz hat mit den Renovierungskosten nichts zu tun. Wichtig ist vor allem, dass bei jeder einzelnen Beauftragung eines Handwerkers eine Rechnung erstellt wird. So steht schnell die Frage im Raum „mit oder ohne Rechnung“, wenn die Waschmaschine oder die Heizung repariert werden muss. Die Antwort auf diese Frage lautet immer „mit Rechnung“. Bei einer Bar-Zahlung ohne Rechnung besteht keinerlei Möglichkeit, die Kosten bei der Steuererklärung anzugeben. So entschied der Bundesfinanzhof 2008, dass man bei der Steuererklärung leer ausgeht, wenn man zwar eine Rechnung erhält, diese aber bar begleicht (Az.VI R 14/08). Es ist wichtig zu wissen, dass das Finanzamt für eine Anrechnung von Renovierungskosten in der Steuererklärung immer einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten wünscht. Hierzu gehören neben der Rechnung für die Renovierungskosten auf Wunsch des bearbeitenden Finanzbeamten auch Überweisungsbelege. Daher sollte eine korrekt ausgestellte Rechnung nie bar bezahlt werden, auch wenn viele Handwerker diese Zahlungsart bevorzugen. Denn nur eine Rechnung, die per Banküberweisung beglichen wurde, ist abzugsfähig. Dies gilt vor allem für Kleinbeträge, die schnell bar bezahlt werden.

Rechnung muss korrekt ausgestellt sein

Damit das Finanzamt die eingereichten Rechnungen mit der Steuererklärung für Renovierungskosten anerkennt und eine Steuerermäßigung zu erwarten ist, müssen diese von dem jeweiligen Handwerksbetrieb korrekt erstellt sein. Dies gilt für Eigentümer wie auch für Mieter gleichermaßen, die einen Handwerker für Renovierungsarbeiten beauftragen. So sollten in der schriftlichen Rechnung Anfahrt, Maschinenkosten und Lohnkosten für die erledigten Arbeiten alle separat aufgeführt sein. Diese sind entgegen der Materialkosten absetzungsfähig. Ein Beispiel erklärt, was gemeint ist. Wird eine neue Heizungsanlage eingebaut, dann sind die Kosten für die neue Therme nicht absetzbar, die Lohnkosten für die Arbeiter und die Monteure, die die Heizung aufgestellt und angeschlossen haben, jedoch schon. Die Anfahrtskosten und deren Verbrauchsmaterialien ebenfalls. Aus diesem Grund lohnt es sich, die Renovierungen jeglicher Form in die bewährten Hände von Handwerksbetrieben zu legen. Wer selbst die Arbeiten übernimmt, geht bei der Steuererklärung leer aus. Auch wenn viele Handwerksbetriebe mittlerweile dazu übergegangen sind, die Rechnungen korrekt in Lohn- und Materialkosten aufzuteilen und die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen, sollte man vor der Beauftragung abklären, dass man eine korrekte Rechnung am Ende erhält.

Bis zu 1.200 Euro sind pro Jahr absetzungsfähig

Sind die Kosten für die Handwerker durch eine korrekte Rechnung nachgewiesen, können im Jahr bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Ein wichtiger Punkt ist auch, dass die Arbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grund durchgeführt werden. Wer als Vermieter eine vermietete Wohnung renovieren lässt, kann die hierdurch entstandenen Renovierungskosten nicht absetzen. Ein weiterer wichtiger Punkt für das Finanzamt ist, dass die Renovierungsarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, von einer Privatperson in Auftrag gegeben wurden. So können von den tatsächlich entstandenen Kosten pro Rechnung 20 % inklusive Mehrwertsteuer in der Steuererklärung angegeben werden. Wurden in einem Jahr Lohn- und Arbeitskosten für Renovierungen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro erstellt, ergibt sich die oben genannte Anerkennungsgrenze von 1.200 Euro jährlich. Diese Regelung kann auch im Einkommensteuergesetz unter dem § 35a nachgelesen werden.

Welche Kosten erkennt das Finanzamt an?

Nun stellt sich die Frage, was vom Staat durch Steuererleichterungen gefördert wird und was nicht. Sinn und Zweck hierbei ist, dass die Wiederherstellung, Verschönerung und Renovierung von bereits bestehendem Wohnraum gefördert werden soll. Hierzu gehören auch die Reparatur von Elektro- und Haushaltsgeräten. So kann eine alljährliche Wartung einer länger bestehenden Heizungsanlage, die von einem Fachmann gegen Rechnung durchgeführt wird, von der Steuer abgesetzt werden. Dagegen wird die Schaffung von neuen Wohn- oder Nutzflächen nicht gefördert. Wird eine Garage auf dem eigenen Grundstück gebaut oder der Dachboden zu einem Wohnraum ausgebaut, fällt dies nicht unter die Förderung. Ist ein Dachboden bereits bewohnt und wird dieser neu gestrichen, dann können die Renovierungskosten hierfür wiederum abgesetzt werden.