Wenn von Camping die Rede ist, dann geht es in der Regel darum, den Urlaub in der schönen Jahreszeit möglichst günstig zu gestalten. Die frische Luft mag auch eine Rolle spielen, aber in der Regel steht die Kostenfrage im Vordergrund. Kostengründe sind es in der Regel auch, die Menschen dazu bringen, gleich vollständig auf dem Campingplatz zu wohnen. Häufig betragen die Gebühren für den Stellplatz unter 1.000 Euro pro Jahr. Das notwendige Wohnmobil bzw. der Wohnwagen bleibt in gebrauchtem Zustand ebenfalls in einem erschwinglichen Rahmen. Bleibt die Frage, ob der Umzug auf einen Campingplatz auch rechtlich möglich ist.

Keine eindeutige Regelung

Zur Frage der Legalität des Wohnens auf einem Campingplatz lässt sich eine der typisch unbefriedigenden juristischen Antworten geben: Es kommt darauf an. Ein Grund hierfür ist der Umstand, dass es zwar ein bundesweit geltendes Baurecht gibt, die einzelnen Bundesländer aber jeweils eigene Gesetze zur genauen Regelung erlassen haben. Insofern kann es sein, dass ein Wohnsitz in Bayern illegal ist, der in Mecklenburg-Vorpommern legal wäre und umgekehrt. Auf die genauen Regelungen von sechzehn einzelnen Bundesländern kann hier nicht eingegangen werden, weil dies den Rahmen des Artikels sprengen würde. Trotzdem gibt es aber grundsätzliche Problemkreise, die in allgemeiner Form abgehandelt werden können. Diese betreffen vor allem die Eigenarten von Campingplätzen.

Eine Frage der Lage

Der wichtigste Umstand, der über die Legalität des Wohnens auf einem Campingplatz entscheidet ist die Lage dieses Platzes. Innerhalb eines Wohn– oder Mischgebiets ist die Anmeldung eines Wohnsitzes in der Regel kein Problem. Anders verhält es sich, wenn das Wohnen im Außenbereich erfolgen soll. Denn in der Regel befinden sich Campingplätze genau dort als so genannte Sondergebiete nach § 10 der Baunutzungsverordnung. Diese Vorschrift bezieht sich explizit auf Ferien- und Wochenendhausgebiete sowie Campingplätze. Um einen echten Erholungswert zu bieten, befinden sich diese Sondergebiete oft abseits von Gewerbegebieten, Wohngebieten und größeren Straßen. Aufgrund der Nähe zur Natur ist in diesen Gebieten ein dauerhaftes Wohnen in der Regel unerwünscht. Vielmehr soll sich in Ferienanlagen und auf Campingplätzen die Belegung möglichst auf Wochenenden und Ferienzeiten beschränken. Entsprechend wird § 10 BauNVO in den einzelnen Bundesländern generell so ausgelegt, dass die Einrichtung eines festen und dauerhaften Wohnsitzes auf einem Campingplatz nicht möglich ist. Gute Chancen auf eine Ausnahme bestehen vor allem dann, wenn der Campingplatz sich unmittelbar an ein erschlossenes Wohngebiet anschließt.

Ein hohes Maß an Toleranz

Andererseits kann festgehalten werden, dass die Verlegung des Wohnsitzes auf einen Campingplatz nur in wenigen Fällen aus freien Stücken geschieht. Deutlich größer ist die Zahl der Fälle, in denen durch den Umzug in den Wohnwagen eine sonst drohende Obdachlosigkeit vermieden werden soll. Dies ist den Behörden bekannt. Entsprechend kulant wird in der Regel im Umgang mit Dauercampern verfahren. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland etwa 300.000 Menschen ihren Lebensmittelpunkt auf einem Campingplatz haben. Trotz Kenntnis der sozialen Probleme gibt es immer wieder Bestrebungen der Verwaltung, das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen zu beenden. 2016 etwa startete das Bauministerium von Nordrhein-Westfalen einen solchen Versuch, dem allerdings bislang nur mäßiger Erfolg beschieden war. Auch sonst verlaufen ähnliche Bemühungen oft im Sande, da es für Betroffenen oft schlicht an Wohnraum fehlt, den diese bezahlen können. Insofern ist das Dulden von illegalen Wohnsitzen auf Campingplätzen die Regel.

Das Bundesrecht ist im Weg

Mehr als eine solche Duldung ist für die Verwaltung der einzelnen Bundesländer meist nicht möglich. Grund hierfür ist § 29 Absatz 1 Baugesetzbuch. Nach dieser Vorschrift müssen nicht nur Neu- und Umbauten den Vorgaben des Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplans entsprechen sondern auch Umnutzungen. Eine solche Umnutzung ist die Umwidmung eines Feriendomizils in ein Wohnhaus. Eine Umnutzung ohne die erforderliche Baunutzung ist bereits aus formellen Gründen illegal. Genau auf dieser Begründung ruht das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 · (Az. 7 A 4947/05) im Hinblick auf ein dauerhaftes bewohntes Ferienhaus. Da der Gesetzgeber aus guten Gründen eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Ferienhäusern in der BauNVO vorgenommen habe, fehle es Wochenendhäusern an der rechtlichen Eignung zur dauerhaften Benutzung. Diese Argumente lassen sich in gleicher Weise auf die Nutzung von Wohnwagen als Wohnstätte anführen, da diese aufgrund ihrer Beschaffenheit noch weit weniger geeignet sind, ein ganzjähriges Obdach zu bieten. Hier spielen nicht zuletzt Fragen einer unzureichenden Wärmedämmung etc. ebenfalls eine wichtige Rolle.

Vereinfachung durch die Europäische Union

Auch wenn die bisherige Rechtslage wenig Raum für Wohnsitze auf Campingplätzen ließ, dürfte sich in diesem Zusammenhang in Zukunft einiges ändern. Grund hierfür ist eine Richtlinie der Europäischen Union, welche eine Reihe von Änderungen im bundesdeutschen Baurecht erforderlich machte. Eine Folge der Richtlinie ist der im Jahr 2018 eingefügte Absatz 7 in § 12 des Baugesetzbuches. Dieser besagt, dass in den bisherigen Erholungssondergebieten gemäß § 10 der Baunutzungsverordnung auch eine Wohnnutzung zugelassen werden kann. Hierfür muss die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 aufstellen, welcher insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in jenen Gebieten regelt. Auf diese Weise haben Gemeinden seit letztem Jahr die Möglichkeit, selbständig darüber zu entscheiden, wie mit dauerhaften Wohnsitzen auf Campingplätzen im Gemeindegebiet verfahren werden soll. Durch die Aufstellung eines Bebauungsplans für bisherige Sondergebiete wird damit das bisherige richterliche Argument der formellen Illegalität eines Wohnsitzes auf dem Campingplatz wegfallen. Für Interessierte, die erst in Zukunft planen, dauerhaft auf einem Campingplatz zu wohnen, eröffnet diese Entwicklung die Möglichkeit, sich vorab darüber zu informieren, wie das dauerhafte Wohnen im Wohnwagen von den jeweiligen Behörden vor Ort bewertet und gehandhabt wird.