Wie kann ich den Pachtvertrag eines Gartens kündigen?

Der Abschluss eines Pachtvertrages für einen Garten überträgt das Gebrauchs- und Nutzungsrechtes an den Pächter. Im Unterschied zur Miete wird dem Pächter nicht nur der Gebrauch der Sache sondern auch das Recht an der Erwirtschaftung von Obst und Gemüse übertragen. Der Gartenpächter kann durch den Anbau Erträge aus der Ernte für den Eigenbedarf erwirtschaften.

Das Kündigungsschreiben des Pachtvertrags

Nach § 6 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist eine schriftliche Kündigung des Gartenpachtvertrages notwendig. Die festgelegten Kündigungsfristen werden durch den jeweiligen Kleingartenverein festgelegt und sind der Verordnung zur Kündigung des Pachtverhältnisses zu entnehmen. In den meisten Fällen wird der Pachtvertrag des Gartens zum Ende des aktuellen Gartenjahres ordentlich durch den Pächter gekündigt. Dies entspricht dem 30. November.

Gibt es im Pachtvertrag keine Regelungen zum Pachtjahr, zählt der Vertragsbeginn. Nach §584 des BGB muss die Kündigung zum dritten Werktag des Halbjahres beim Gartenverein eingehen. Geht die Kündigung erst nach der jeweiligen Kündigungsfrist beim Gartenverein ein, verlängert sich die Pachtdauer um ein weiteres Gartenjahr. Das Kündigungsschreiben muss nachweislich fristgerecht beim Gartenvorstand eingehen.

Tipp: Der Beginn des Pachtvertrages ist meist auf den 01. Dezember datiert.

Um einen Garten zu pachten muss gleichzeitig eine Vereinsmitgliedschaft mit dem entsprechenden Kleingarten eingegangen werden. Soll sowohl der Pachtvertrag als auch die Vereinsmitgliedschaft gekündigt werden, muss dies aus der schriftlichen Kündigung hervorgehen. Das Ende des Gartenpachtvertrages entspricht in diesem Fall dem Ende der Vereinsmitgliedschaft.

Trifft auf den Pächter die Berufsunfähigkeit nach den Richtlinien der gesetzlichen Rentenversicherung zu, kann nach § 594 c BGB ein Nachpächter den laufenden Pachtvertrag übernehmen. Lehnt die Gartenverwaltung diese Übernahme ab, obwohl sich der Nachpächter zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verpflichtet, kann der aktuelle Pächter den Vertrag außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden.

Pächterwechsel und Wertermittlung

Findet ein Pächterwechsel statt, der durch den bisherigen Pächter des Garten initiiert wurde, muss dies dem Gartenvorstand mitgeteilt werden. Der entsprechende Nachpächter und die Regelungen der Übergabe des Gartens müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden. Dabei muss die Wertermittlung in Zusammenarbeit mit dem Kleingartenverein erfolgen, bevor der Pachtvertrag an den Nachpächter übertragen wird. Dabei bestellt der Kleingartenvorstand einen Wertermittler, der zu einem abgesprochenen Termin den Garten bewertet. Der ermittelte Wert stellt die Ablösesumme dar, die vom Nachpächter zu tragen ist.

Tipp: Die Ablösesumme darf erst nach Absprache mit dem Vorstand und nach Unterzeichnung des neuen Pachtvertrages durch den aktuellen Pächter gefordert werden.

Der aktuelle Pächter ist vor dem Eintreffen des Wertermittlers dazu verpflichtet, den Garten entsprechend vorzubereiten. Zu seinen Zuständigkeiten zählt die Herstellung von Sauberkeit, die Entfernung von kranken Gehölzen und nicht nutzbarer Gegenstände. Nicht mehr benötigte Gartengeräte können nach Absprache mit dem neuen Pächter an diesen weiterverkauft werden. Der Nachpächter ist nicht zur Übernahme der Geräte verpflichtet. Die genauen Verordnungen zum Zustand des Gartens müssen mit dem Gartenvorstand abgesprochen werden. Der aktuelle Pächter ist dazu verpflichtet, den Kaufvertrag und die Finanzierung der Übergabe mit dem Nachpächter durchzuführen. Der Gartenvorstand übernimmt lediglich organisatorische Aufgaben und muss der Übergabe zustimmen.

Wird vom aktuellen Pächter kein Nachpächter gefunden, muss mit dem Gartenvorstand Rücksprache gehalten werden. Entscheidet dieser, dass der Garten prinzipiell in einem Zustand der Weiterverpachtung ist, kann es zu einer auf maximal 24 Monate befristeten Vereinbarung kommen. Der aktuelle Pächter trägt in dieser Zeit die Verantwortung der Aufrechterhaltung des Zustandes und eine eventuelle Verwaltungspauschale. Die bereits eingereichte Kündigung bleibt bestehen und es muss auf keine weiteren Fristen Rücksicht genommen werden. Die Übergabe des Gartens erfolgt dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem alle Pflichten des bisherigen Pächters verfallen. Die genauen Regelungen variieren zwischen den Gartenvereinen und müssen im Vorfeld geprüft und mit dem Gartenvorstand geklärt werden.

Beendigung des Pachtvertrages durch Tod des Pächters

Laut § 12 BKleingG führt der Tod des Pächters zu einer Beendigung des Pachtvertrages zum Ende des Kalendermonats, in dem der Pächter verstorben ist. Wurde der Pachtvertrag von verheirateten oder sich in einer Lebensgemeinschaft befindenden Personen gemeinsam abgeschlossen, überträgt sich der Pachtvertrag auf den Partner des Verstorbenen. Dieser übernimmt die im Pachtvertrag geregelten Pflichten und ist folgend Alleinpächter des Gartens. Sollte kein Interesse an der Weiterführung des Pachtvertrages bestehen, muss dies dem Gartenvorstand schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Tod des Partners mitgeteilt werden. In diesem Fall sind keine weiteren Kündigungsfristen zu beachten und der Pachtvertrag für den Garten endet zum darauffolgenden Kalendermonat.

Kündigung durch den Verpächter

Der Verpächter kann den Pachtvertrag eines Gartens nach § 9 BKleingG regulär nur kündigen, wenn ein ordnungsgemäßer Grund vorliegt. Dazu zählen die grundlegende Neuordnung der gesamten Kleingartenanlage, die Umgestaltung zu einem Spiel- oder Parkplatz oder die Aufgabe der kleingärtnerischen Nutzung des Grundstücks. Die Kündigung muss dem Pächter dann zum dritten Werktag im Februar zum Ablauf des Pachtjahres zum 30. November zugestellt werden.

Hat der Pächter seine vertraglich geregelten Pflichten vernachlässigt und ist auch nach Aufforderung durch den Gartenverein diesen nicht nachgekommen, kann eine außerordentliche Kündigung ausgestellt werden. Diese muss bis zum dritten Werktag im August beim Pächter eingegangen sein. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn Zahlungsrückstände bestehen oder der Garten nicht kleingärtnerisch genutzt wird.