Sollen Hühner als Nutztiere im Garten gehalten werden, muss zunächst das Veterinäramt und die Tierseuchenkasse informiert und die Tiere angemeldet werden. Das Veterinäramt wird vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt gestellt. Die Meldepflicht gilt für alle Geflügelarten. Die Kosten für die Anmeldung bei der Tierseuchenkasse fallen meist sehr gering aus oder sind bei der Haltung einer kleinen Herde beitragsfrei. So kommt es nach den Verordnungen von Schleswig-Holstein bei einer Haltung von unter 25 Tieren zu keinen Beiträgen.

Schutzimpfungen und Vorkehrungen gegen Seuchen

Ist die Hühnerhaltung von den behördlichen Stellen genehmigt worden, muss der Besitzer in einem Abstand von drei Monaten die Hühner gegen die Newcastle Krankheit impfen. Die auch als Geflügelpest oder Vogelgrippe bekannte Krankheit ist eine hochansteckender Erreger, der durch direkten oder indirekten Kontakt zwischen den Tieren übertragen werden kann. Da er zu einem massenweisen Sterben der betroffenen Tiere führt, muss die Impfpflicht besonders streng durchgesetzt und von einem Tierarzt bescheinigt werden.

Werden bei einer Hühnerherde von weniger als 100 Tieren mindestens drei Hühner innerhalb von 24 Stunden tot aufgefunden, muss sofort ein Tierarzt verständigt werden. Dieser überprüft die mögliche Infektion mit der Newcastle Krankheit auch bei auffälligen Veränderungen an der Futteraufnahme oder Legeleistung der Tiere.

Stallpflicht durch Infektionsgefahr

Eine behördlich auferlegte Stallpflicht bezieht sich auf alle Geflügelarten, die sich normalerweise außerhalb eines Stalls bewegen. Tritt dieser Fall ein, müssen die betroffenen Tiere in einem überdachten Stall verbleiben und dürfen das Freigehege nicht betreten. Die Freilandhaltung ist zum Zeitpunkt der Stallpflicht nur mit einer amtlichen Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Eine allgemeine Stallpflicht wurde 2017 allen Geflügelhaltern durch das Ausbrechen der Geflügelpest auferlegt. Diese wurde zum Ende des Jahres wieder aufgehoben. Bei erneutem Auftreten der Krankheit kann eine Stallpflicht jederzeit wieder auferlegt werden. Tierbesitzer sollten sich beim zuständigen Veterinäramt daher regelmäßig informieren und die aktuellen Meldungen zur Geflügelpest verfolgen.

Die Herdengröße ist entscheidend

In der Baunutzungsverordnung ist geregelt, unter welchen Umständen Hühner von Privatpersonen gehalten werden dürfen. Demnach gelten sie als Kleintiere, für die bei einer artgerechten Haltung und zumutbarer Größe keine Genehmigung notwendig ist. Die Größe der Herde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 28.04.2016 – 9 CS 15.2118 auf bis zu 20 Hennen und einem Hahn beschlossen.

Demnach ist das Halten von Kleintieren als freizeitgemäße Gestaltung der Wohnbedürfnisse anzusehen und kann im gewissen Rahmen genehmigt werden. Auch hier können im Einzelfall unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.

Die Unterbringung der Hühner

Die Unterbringung der Tiere muss in einem angemessenen Stall erfolgen. Dabei muss beachtet werden, dass fest aufgestellte Hühnerställe den jeweiligen Maßgaben des öffentlichen Baurechts des Bundeslandes unterliegen. Mobile Hühnerställe können problemlos und anmeldungsfrei aufgestellt werden. Sie bieten gleichzeitig den Vorteil der flexiblen Umgestaltung des Gartens.

Soll der Hühnerstall als festes Bauwerk im Garten verankert sein, muss er den Bedingungen des öffentlichen Baurechts entsprechen. Über die jeweiligen Maßgaben informiert das zuständige Bauamt der Region. Dabei gelten strengere Regelungen für das Errichten eines Hühnerstalls in Wohngebieten. Sollen Hühner in einem Wohngebiet gehalten werden, muss sich der Besitzer an bestimmte Maximalgrößen der Stallanlagen halten.

Generell können Richtlinien von zehn bis 20 Quadratmeter pro Huhn zur Orientierung der Größe herangezogen werden. Der Stall sollte umgeben sein von Büschen und Sträuchern, die Schatten spenden und vor Raubvögeln schützen. Eine Wiese als Untergrund des Freilaufs und eine Möglichkeit für ein Staubbad sollten vorhanden sein. Die Eingrenzung des Freilaufs durch einen Zaun sichert die Tiere auf dem Grundstück und ein Netz als Abdeckung empfiehlt sich gegen Raubvögel.

Der Streit mit den Nachbarn

Wie bei allen baumaßlichen Veränderungen am eigenen Grundstück, müssen die Interessen und Rechte der Nachbarn berücksichtigt werden. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück stellt ein grundlegendes Entscheidungskriterium für oder gegen das Errichten des Hühnerstalls dar. Diese sind geregelt in den Abstandsleitlinien des jeweiligen Bundeslandes und schreiben bei der Errichtung von Gebäuden zum Nachbargrundstück einen bestimmten Abstand vor. Dieser liegt nach der generellen Bauordnungen bei mindestens drei Metern zum Nachbargrundstück. Da die Abstandsvorgaben variieren, ist eine Information bei der betreffenden Baubehörde ratsam.

Der krähende Hahn am Morgen hat schon zu einigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn geführt. Während in ländlichen Gebieten die Obergrenzen des Hahnkrähens toleranter betrachtet werden, müssen Hahnbesitzer in Wohngebieten die Wünsche der Nachbarn bei frühmorgendlichen und nächtlichem Krähen berücksichtigen.

Wird das Krähen als unangenehm empfunden und der Grundstückswert dadurch gemindert, können Nachbarn eine Beschwerde gegen den Geflügelhalter einreichen. Dabei gelten die Regelungen, dass das Krähen sowohl mehrmals täglich auftreten muss, schrille Töne beinhaltet und die Lautstärke bei über 70 db überschreitet. Liegt eine Beschwerde der Nachbarn über das Hähnekrähen vor, kann der Besitzer mit einer Zeitschaltung am Stall die Tiere nur zu gewissen Zeiten in den Freilauf lassen. Lichtsensoren führen zu einer kontrollierten Geräuschentwicklung.

Auch die Geruchsbelästigung für die Nachbarn muss berücksichtigt werden. Im Bundesimmissionsschutzgesetz § 22 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ist geregelt, dass sowohl Geräuschs- als auch Geruchsentwicklungen Belästigungen für die Nachbarschaft darstellen und diesen entgegengewirkt werden muss. Nach einer Beschwerde bei der Bundesimmissionsbehörde können Besitzer von Klein- oder Nutztieren zu einer entsprechenden Umgestaltung aufgefordert werden.

Die Hühnerhaltung im Kleingarten

Die meisten Kleingartenverordnungen beinhalten ein Verbot von Kleintierhaltung auf dem gepachteten Grundstück. Erlaubt die Satzung des Vereins die Haltung, gelten auch im Kleingarten die Bestimmungen zum Mindestabstand des Stalls und zur Größe der Hühnerherde.

Das Halten von Ziegen und Co.

Sollen Ziegen, Schafe oder Gänse im Wohngebiet gehalten werden, ist eine Information und Rücksprache mit dem jeweiligen Bauaufsichtsamt einzuholen. Es kann nicht von einer generellen Erlaubnis ausgegangen werden. Je nach Bundesland liegen verschiedene Vorschriften vor und meist muss der Einzelfall geprüft werden.

Generell sind die gleichen Vorschriften der Bundesimmissionsbehörde in Bezug auf Lautstärke, Mindestabstand zum Nachbargrundstück und Geruchsentwicklung zu berücksichtigen. Grundlegend ist dabei die bauplanungsrechtliche Zulassung des Stalls. Ist an dieser nichts auszusetzen, muss pro Fall die Belästigung durch die Tierhaltung geprüft werden.