Erfolgreich gegen Ruhestörung durch Nachbarn vorgehen

Wenn der Nachbar regelmäßig durch Ruhestörung auffällt, wirkt sich dies auf Kurz oder Lang auf die Wohnqualität aus. Um dem entgegenzuwirken, sollte man rechtzeitig aktiv werden. Neben der geltenden Hausordnung gibt es auch Gesetze und die Rechtssprechung zu Ruhestörungen. Für eine Vielzahl von Geräuschen ist hier durchaus genau festgehalten, wann und in welchem Ausmaß sie stattfinden dürfen. Wer sich informiert und mit seinem Nachbar Kontakt aufnimmt, kann im Notfall auch den Vermieter oder die Behörden einschalten. Aber ab wann wird man eigentlich in der eigenen Wohnqualität eingeschränkt?

Was ist eine Ruhestörung?

Die Ruhestörung gehört zu den häufigsten Gründen für Streit in der Nachbarschaft. Dass sich über Geräusche streiten lässt, hängt mit verschiedenen Dingen zusammen. Zum einen haben Menschen einen verschiedenen Lebenswandel und ihre Ruhephasen ganz verschieden über den Tag verteilt. Während der eine ruhen möchte, ist der andere so noch mit Arbeiten beschäftigt oder hört etwas Musik. Zum anderen werden verschiedene Töne von verschiedenen Ohren ganz unterschiedlich eingeordnet. Was für den Berufsmusiker eine Übung seines Instruments ist, mag dem anderen störend erscheinen. Was dem einen Ohr als wohlklingende Musik erscheint, kann sich in der Nachbarwohnung als dumpfes Hämmern breit machen. Damit ein gemeinsames Wohnen in einem großen Haus möglich wird, ist deshalb eine gegenseitige Rücksichtnahme notwendig.

Das Gesetz regelt vergleichsweise klar und deutlich, was wann in welcher Lautstärke an Geräuschen erlaubt ist. Zu verschiedenen Ursachen von Geräuschen gibt es eine Rechtssprechung. Die Definition der Ruhestörung ist aber zunächst recht allgemein gehalten. Sie findet sich im § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dieser hält fest, dass eine Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne dann vorliegt, wenn der Lärm ohne berechtigten Anlass stattfindet oder sein Ausmaß vermeidbar wäre. Die Ordnungswidrigkeit liegt dann vor, wenn der Lärm so stark ist, dass er die Nachbarn oder die Allgemeinheit in einem erheblichen Maße belästigt oder deren Gesundheit schädigen kann.

Musik und andere Geräusche dürfen tagsüber 40 dB und nachts 30 dB nicht übersteigen.

Dass es dem Gesetzgeber durchaus Ernst mit dieser Ordnungswidrigkeit ist, lässt sich aus dem folgenden Absatz des Paragrafen ablesen. Dieser hält eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro fest. Es gibt damit also rechtliche Möglichkeiten, gegen eine ständige Ruhestörung vorzugehen. Rechtlich geregelt sind zudem auch besondere Ruhephasen. Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf Lärm lediglich Zimmerlautstärke erreichen. Hier greift die Nachtruhe. Am Nachmittag gibt es ebenfalls eine Mittagsruhe. Diese ist in der Regel in der jeweils geltenden Hausordnung näher geregelt. Oft gilt sie im Zeitraum zwischen 13 und 15 Uhr. Auf beide Ruhephasen kann man sich bei erhöhtem Lautstärkepegel beziehen. Sie gelten.

Was tun bei Ruhestörung?

Die rechtliche Maßnahme ist hier jedoch immer die letzte Maßnahme. Zunächst sollte man versuchen, das Problem auf der direkten Ebene zu lösen. Das bedeutet, dass man Kontakt mit dem Nachbarn aufnehmen sollte. Im persönlichen Gespräch sollte man diesen darauf aufmerksam machen, dass man sich durch die Geräuschkulisse eingeschränkt fühlt. Wenn dieser nicht reagiert, können andere Stellen eingeschaltet werden. Bei einer andauernden Geräuschkulisse kann dies der Vermieter sein. Er kann den Nachbarn dazu anhalten, sich an die Hausordnung zu halten. Falls dies keinen Erfolg hat, kann bei stetiger Ruhestörung auch eine Mietminderung angedroht werden. Eine Geräuschkulisse, die gegen die Hausordnung verstößt, senkt die Lebensqualität innerhalb einer Wohnung ganz erheblich.

Falls es sich wiederum um akuten Partylärm über Nacht handelt, kann man auch die Polizei um Hilfe bitten. Sofern der Nachbar bereits darauf aufmerksam gemacht wurde, können die Beamten der Bitte um nächtliche Ruhe Nachdruck verleihen. Wenn der Nachbar immer wieder auffällig wird, sollte man richtig reagieren. Nachdem zunächst das Gespräch gesucht wurde, kann man anschließend andere Stellen informieren. Neben dem Vermieter sind dies vor allem das Ordnungsamt oder die Polizei. Damit man hierbei nicht mit leeren Händen dasteht, sollte man die Information aufbereiten. Am besten führt man dazu ein Lärmprotokoll. In diesem sollte das Datum und die jeweilige Einschränkung festgehalten werden. In einem Lärmprotokoll notiert man die Art des Geräuschs, seine Uhrzeit und Dauer am entsprechenden Datum. Wenn aus dem Lärmprotokoll eine regelmäßige Beeinträchtigung hervorgeht, hat man die Ruhestörung gut dokumentiert. Das gibt dem Vermieter oder der Behörde eine bessere Möglichkeit an die Hände, um dagegen vorzugehen.

Gegen welche Geräusche kann man rechtlich gezielt vorgehen?

Zu bestimmten Geräuschen gibt es eine konkrete Rechtssprechung. Sie wurde in Urteilen getroffen, die zu entsprechenden Ruhestörungen gefallen sind. Bei Partylärm gilt so nicht etwa, dass er so und so oft im Jahr erlaubt ist. Hier gilt grundsätzlich die allgemeine Ruhephase. Nach 22 Uhr muss die Musik auf Zimmerlautstärke heruntergeschalten werden. Gleiches gilt für den Gebrauch von Fernsehgeräten oder das Hören von Musik. Sie sind zwar 24 Stunden am Tag erlaubt. Aber ab 22 Uhr muss der Lautstärkeregler auf Zimmerlautstärke heruntergedreht werden.

Lärm durch Kinder oder Babys wird unterschiedlich gehandhabt. Er darf nicht stattfinden, wenn er verhinderbar wäre. Das bedeutet, dass zum Beispiel lautes Spielen im Treppenhaus während der Ruhephase nicht erlaubt ist. Wenn Kinder morgens auf dem Weg zur Schule Lärm im Treppenhaus machen, können Mieter jedoch keine Mietminderung einfordern (24.02.2005, LG München I 31 S 20796/04). Und auch gegen ein weinendes oder schreiendes Baby zur Nachtzeit gibt es keine Handlungsmöglichkeit. Dass ein kleines Baby auch mal schreit, gehört zum Leben dazu. Hier wird davon ausgegangen, dass damit umgegangen werden muss und die Eltern nichts dafür können.

Musizieren im Haus ist grundsätzlich auch erlaubt. Selbst wenn der Vermieter ein Verbot in den Mietvertrag schreibt, hat dies vor Gericht keinen Bestand (03.06.2005, LG Frankfurt 2/11 T 36/05). Es muss jedoch im eingeschränkten Rahmen stattfinden. So kann man sich beispielsweise darauf einigen, dass nur eine bestimmte Zeit lang musiziert werden darf und eine entsprechende Regelung in den Mietvertrag schreiben. Die Dauer des täglich erlaubten Maß an Musikübungen fällt in der Rechtssprechung bei verschiedenen Instrumenten unterschiedlich aus. Während bei Klavier zwei Stunden festgehalten wurden, ist beim Schlagzeug eher von 45 Minuten auszugehen.

Toilettengänge und auch Baden sind 24 Stunden am Tag erlaubt – auch in Gebäuden mit hellhörigen Wänden. Allerdings haben Gerichte hier bei nächtlichem Duschen die Dauer der Nutzung des Bads auf eine halbe Stunde begrenzt (25.01.1991, OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 411/90; [OWi] 181/90 I).