Der Mietvertrag zur Wohnraummiete konkretisiert die gesetzlichen Grundregeln zum Vertragsverhältnis nach §§ 535 BGB und der Überlassung des Mietobjekts . Dabei besteht keine festgelegte, allgemein gültige Vorschrift zur Form des Vertrags, es sei denn, er wird – was im Wohnraummietrecht gemäß § 575 BGB nur noch recht eingeschränkt möglich ist – für eine feste Laufzeit von über einem Jahr geschlossen: dann bedarf er der Schriftform (§ 550 BGB), sonst läuft er auf unbestimmte Zeit. Zur Absicherung für Mieter und Vermieter sollten jedoch einige Punkte schriftlich fixiert werden, die Sie im Mustervertrag zur Wohnraummietung auf wohnung.com finden. Zu den wichtigen Angaben im Mietvertrag zählt:

  • die möglichst genaue Angabe der Vertragsparteien
  • die möglichst genaue Lage und Größe des zu vermietenden Wohnobjekts mit eventuellen zusätzlichen Flächen oder Räumen
  • Angaben zu Kaltmiete und Nebenkosten
  • Beginn und eventuell Ende des Mietverhältnisses

In den meisten Fällen stellt der vertraglich festgelegte Zeitpunkt des Mietbeginns gleichzeitig den Beginn der Überlassung dar. Dies verpflichtet den Vermieter, das entsprechende Wohnobjekt vertragsgerecht an den Mieter zu übergeben und diesem die vorhandenen Schlüssel auszuhändigen. Dabei muss das Mietobjekt wohnbar sein und der Zugang zu den gemieteten Räumen ermöglicht werden.

Übrigens: Eine schriftliche Form des Mietvertrages ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird der Vertrag jedoch für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich festgehalten, wird dieser für unbestimmte Zeit gültig.

Mietdauer

Im Wohnraummietvertrag kann neben der notwendigen Angabe zum Beginn des Mietverhältnisses auch eine mögliche Mietdauer festgehalten sein. Diese zeitliche Begrenzung stellt jetzt eine eher unübliche Regelung im Mietvertrag dar und muss durch den Vermieter gerechtfertigt werden. Kann der Vermieter keinen gesetzlich vorgesehnen Grund für die Befristung nachweisen, wird nach § 575 BGB eine entsprechende Befristung ungültig und die Mietdauer wird auf unbefristete Zeit fingiert. Dabei kann der Vermieter die Mietdauer dann befristen, wenn:

  • Eigenbedarf des Vermieters an der Wohnung für sich oder Familienangehörige besteht
  • wesentliche Instandhaltung des Wohnobjekts nötig ist, bei der die weitere Bewohnung der Räume die Baumaßnahmen behindern

Sollte einer dieser Gründe für die Befristung des Mietvertragesvorliegen, kann der Mieter trotzdem gerichtlich gegen die Vertragsklausel vorgehen. Ob es sich um einen gerechtfertigten Vertragszusatz handelt, entscheidet im Einzelfall das Gericht.

Wichtig: der möglichst genau zu schildernde Befristungsgrund ist dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen, sonst wird er später – egal ob er wirklich vorlag oder nicht – nicht anerkannt. Das Mietverhältnis läuft so auf unbestimmte Zeit.

Und: kommt ein wirksamer Zeitmietvertrag zustande ist für seine Laufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen!


 

Wohnraummietvertrag

Zwischen . . . . . .

vertreten durch

. . . . . .
(Vermieter)

und

. . . . . .
(Mieter)

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1 Mietobjekt
(1) Der Vermieter vermietet dem Mieter die im Anwesen (Straße, Hausnummer, Stadt)
…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..
im . . . . . . Stock, links/Mitte/rechts gelegene Wohnung Nr. . . . . . . bestehend aus . . . . . . Zimmern(n) ……… Flur, . . . . . . Küche/Kochnische, . . . . . . Bad/Dusche mit WC, . . . . . . Gäste-WC, . . . . . . Balkon/Loggia, . . . . . . Keller, . . . . . . Terrasse zum ausschließlichen Gebrauch zu Wohnzwecken, soweit nichts Anderweitiges schriftlich in diesem Vertrag dazu vereinbart wird.

Mitvermietet ist weiter
Gartenanteil …………………….
Kfz-Stellplatz Nr.……….
Garage………

Die Wohnfläche beträgt ca. …… qm.

(2) Der Mieter ist berechtigt, Gemeinschaftsräume und -einrichtungen, soweit vorhanden, wie Waschküche, Trockenraum, Abstellräume, Kinderspielplatz, Hofplatz, nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen.

(3) Mitvermietet sind folgende Einrichtungen (z. B. Einbauküche, Möblierung):

Der Mieter verpflichtet sich, die aufgeführten Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie bei Beendigung des Mietverhältnisses vollzählig zurückzugeben.

(4) Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt:
. . . . . . Hauseingangsschlüssel, . . . . . . Wohnungseingangsschlüssel, . . . . . . Briefkastenschlüssel.
Bei etwaigen Widersprüchen zu den übergebenen Schlüsseln zwischen diesem Vertrag und einem Übergabeprotokoll – soweit vorhanden – geht das aktuellere Dokument im Zweifel vor.

§ 2 Miete und Betriebskosten
(1) Die Kaltmiete beträgt monatlich . . . . . . EUR
(2) Der Mieter trägt die umlagefähigen Betriebskosten. Dafür entstehen zunächst Vorauszahlungen
a.) für Heizung und Warmwasser in Höhe von monatlich . . . . . . EUR
b.) für andere Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung in Höhe von . . . . . . EUR
(3) Für die Nutzungsmöglichkeit der Garagen- oder des Stellplatzes sind monatlich zu zahlen . . . . . . EUR
(4) Monatlich ist folglich folgender Gesamtbetrag zu entrichten: . . . . . . EUR.

(5) Art und Umfang der Betriebskosten richten sich nach den Vorschriften der Betriebskostenverordnung.
Folgende sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung werden als umlagefähig vereinbart: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
Der Vermieter ist berechtigt, neu entstehende Betriebskosten oder neu eingeführte öffentliche Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf den Mieter umzulegen.
(6) Der Umlagemaßstab für die Heiz- und Warmwasserkosten richtet sich nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Die übrigen Betriebskosten werden nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Soweit Betriebskosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen abgerechnet werden können, erfolgt die Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung.
Sollte im Laufe der Mietzeit durch zusätzliche technische Ausrüstungen eine verbrauchs- oder verursachungsbezogene Zurechnung von Betriebskosten, die bisher nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet wurden, auf den Mieter möglich sein, ist der Vermieter berechtigt, durch einseitige Erklärung den Umlagemaßstab dieser Betriebskosten nach Verbrauch- bzw. Verursachung zu bestimmen. Die Erklärung ist nur für zukünftige noch nicht begonnene Abrechnungsperioden zulässig. Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Hauses mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht hingegen nicht.
(7) Die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten werden einmal jährlich abgerechnet. Der Mieter ist berechtigt, nach Zugang der Betriebskostenabrechnung nach angemessener Ankündigung Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege beim Vermieter oder einem von ihm bestimmten Dritten zu verlangen. Einwendungen gegen die Abrechnung sind nur zulässig, wenn der Mieter vorher von seinem Einsichtsrecht in die Belege Gebrauch gemacht hat. Eine sich aus der Abrechnung ergebende Differenz zugunsten des Mieters oder Vermieters ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Zahlung fällig.
Nach Vorlage einer Betriebskostenabrechnung können Vermieter oder Mieter durch eine Erklärung in Textform oder Schriftform eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen der Betriebskosten auf eine angemessene Höhe verlangen, wenn die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Kosten die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen um mehr als 5% über- oder unterschreiten.
(8) Der Mieter bezieht folgende Versorgungsleistungen direkt auf eigene Rechnung: ………..

§ 3 Zahlung der Miete
(1) Die Miete und die Nebenkostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei auf das Konto des Vermieters bei der ……. Bank, IBAN …………………………………………………………. BIC …………………………………….. zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.

(2) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Vermieter berechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von . . . . . . EUR zu berechnen; dem Mieter bleibt es unbenommen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Eine Geltendmachung von Zins- oder etwaigen Schadenersatzansprüchen durch den Vermieter bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mietdauer
Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am . . . . . .

§ 5 Mietsicherheit
(1) Der Mieter leistet an den Vermieter zur Absicherung sämtlicher seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung eine Barkaution in Höhe von . . . . . . EUR (höchstens 3 Monatskaltmieten). Der Mieter ist berechtigt, diesen Betrag in drei gleichen aufeinander folgenden Raten zu zahlen; die erste Rate ist in diesem Fall mit der ersten Mietzahlung zu erbringen.
(2) Die Anlage der Kaution erfolgt entsprechend § 551 Abs. 3 BGB. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.
(3) Der Vermieter ist während der Mietzeit berechtigt, wegen rechtskräftig festgestellter oder zwischen den Parteien unstreitiger Forderungen die Kaution ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, das Kautionskonto unverzüglich um den entsprechenden Betrag wieder aufzufüllen.
(4) Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe des Mietobjektes ist die Kaution einschließlich der Zinsen spätestens nach Ablauf von 6 Monaten an den Mieter zurückzuzahlen, soweit der Vermieter nicht Forderungen aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung geltend macht, die der Mieter nicht ausgeglichen hat und mit denen er aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben kann. Sind Forderungen des Vermieters nur im Wege der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abschließend und eindeutig zu ermitteln, kann der Vermieter einen Betrag in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bis zur Vorlage der Abrechnung zurückbehalten, soweit die Betriebskostenabrechnungen aus der Vergangenheit begründeten Anlass zur Vermutung einer Nachzahlung geben.
(5) Der Mieter ist während des laufenden Mietverhältnisses nicht berechtigt, wegen Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung der Miete die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu erklären.

§ 6 Benutzung des Mietobjektes
(1) Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu dem im Vertrag bestimmten Zweck benutzen; eine anderweitige Nutzung – ganz oder teilweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Ebenso bedarf die entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjektes oder Teilen davon an Dritte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln.
(3) Das Halten von Haustieren im Mietobjekt bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Keine Zustimmung bedarf die Haltung von Kleintieren (übliche Haustiere wie z. B. Ziervögel oder Zierfische) in ortsüblichem Umfang. Eine erteilte Zustimmung kann vom Vermieter aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ebenso kann der Vermieter bei Vorliegen wichtiger Gründe eine an sich zustimmungsfreie Haltung von Haustieren untersagen.
(4) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen und andere Veränderungen des Mietobjektes durch den Mieter bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

§ 7 Instandhaltung und Instandsetzung des Mietobjektes, Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden
(1) Schäden im oder am Mietobjekt hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Führt der Mieter selbst Instandsetzungen durch, ohne vorher vom Vermieter Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben, kann er keinen Ersatz etwaiger ihm dafür entstandener Aufwendungen vom Vermieter verlangen. Dies gilt nicht für den Fall der Erforderlichkeit sofortigen Handelns des Mieters, um weitere Schäden vom Mietobjekt oder dem Gebäude abzuwenden und der Nichterreichbarkeit des Vermieters in diesem Fall. Für durch eine nicht rechtzeitige Anzeige verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden im und am Mietobjekt, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln seinerseits entstehen, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung technischer Anlagen und Einrichtungen, unzureichender Lüftung des Mietobjektes oder ungenügender Beheizung des Mietobjektes bzw. unsachgerechten Vorkehrungen gegen Frost. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden seiner Familienangehörigen, Besuchern, Haushaltsangehörigen, Untermietern sowie der von ihm beauftragten Handwerker oder Lieferanten, die mit seinem Willen das Mietobjekt aufsuchen oder sich dort aufhalten. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht auf seine Kosten auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen bzw. die sachgemäße Reinigung und Pflege der Fußböden, das Streichen bzw. Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster- und Außentüren von innen.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen innerhalb des Mietobjektes für Einrichtungen oder Installationsgegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installationen für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie für Rollläden zu tragen, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 100 EUR nicht übersteigen und der jährliche Reparaturaufwand nicht mehr als eine Monatskaltmiete beträgt.

§ 8 Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel (Garantiehaftung) wird ausgeschlossen. Eine Haftung wegen etwaiger anfänglicher Rechtsmängel bleibt unberührt.

§ 9 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter
(1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte ist bzw. sind berechtigt, das Mietobjekt zur Feststellung von Schäden und Mängeln oder notwendigen baulichen Arbeiten sowie zum Ablesen von Messeinrichtungen nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung zu betreten. Auf persönliche Belange des Mieters ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen Vermieter oder von ihm Beauftragte auch bei Abwesenheit des Mieters das Mietobjekt auch ohne vorherige Ankündigung zur Abwehr der Gefahr betreten.
(3) Will der Vermieter das Hausgrundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, dürfen Vermieter oder von ihm Beauftragte das Mietobjekt nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten betreten. Übliche Besichtigungszeiten sind an Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr. Auf persönliche Belange des Mieters ist dabei Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der Vermieter oder seine Beauftragten in den Fällen der Abs. (1) und (3) das Mietobjekt betreten können.

§ 10 Kündigung
(1) Das Recht zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sowie die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das Recht zum Ausspruch einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Rückgabe des Mietobjektes
(1) Der Mieter hat das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses ordnungsgemäß gereinigt, vollständig geräumt und mit sämtlichen etwaig mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch selbst beschafften, in vertragsgerechtem Zustand spätestens zum Beendigungszeitpunkt zurückzugeben.
(2) Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, bauliche Veränderungen, die er am oder im Mietobjekt vorgenommen oder Einrichtungen, mit denen er das Mietobjekt versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern die Parteien dazu nichts anderes vereinbart haben.
(3) Einrichtungen, mit denen der Mieter das Mietobjekt versehen hat, darf er wegnehmen. Er hat hierbei den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Vermieter kann unbeschadet seiner Rechte nach Abs. (2) die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.
(4) Abweichend von § 545 BGB verlängert sich das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch am Mietobjekt fortsetzt.

§ 12 Personenmehrheit als Mieter
(1) Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
(2) Die Mieter bevollmächtigen sich unter dem Vorbehalt schriftlichen Widerrufs, der gegenüber dem Vermieter zu erklären ist, gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach Zugang des Widerrufs abgegeben werden. Eine Erklärung des Vermieters, die alle Mieter berührt, muss zwar an alle Mieter gerichtet sein, für ihre Rechtswirksamkeit genügt es aber, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen des Vermieters und für die Abgabe von Zustimmungserklärungen der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen; sie gilt nicht für den Ausspruch von Kündigungen durch Mieter und für Mietaufhebungsverträge.

§ 13 Sonstige Vereinbarungen
(1) Die dem Vertrag beiliegende Hausordnung und das beiliegende Übergabeprotokoll gelten als Bestandteile des Mietvertrages. Von der Hausordnung abweichende Vereinbarungen des Mietvertrags gehen der Hausordnung vor.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden und die Meldebestätigung dem Vermieter unverzüglich vorzulegen.
(3)

. . . . . . . . . . . .
Ort, Datum

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Mieter) (Vermieter)

Der Verfasser des Mustervertrags:

Rechtsanwalt Hagen Albus ist der juristische Ratgeber von Wohnung.com. Seine jahrelange Erfahrung gibt er in Form von Musterverträgen und Ratgebern an die Leser von Wohnung.com weiter.