DEIN KURZCHECK
Das ist wichtig.
Instandhaltung, Schönheitsreparaturen und Umbau sind unterschiedliche Themen.
Eine Klausel allein beweist keine wirksame Renovierungspflicht.
Erlaubnis und Kostenübernahme vor der Beauftragung klären.
Die Arbeit richtig einordnen
Ein defektes Rohr, das Streichen einer Wand und ein Wanddurchbruch sind keine gleichartigen Renovierungen. Die Erhaltung der Mietsache gehört nach § 535 BGB grundsätzlich zu den Vermieterpflichten. Eine Übertragung von Schönheitsreparaturen braucht eine gesonderte Prüfung.
| Arbeit | Was du zuerst prüfst |
|---|---|
| Defekt beheben | Schaden, Zuständigkeit und Meldung |
| Streichen oder Tapezieren | Vertrag, Bedarf und Zustand beim Einzug |
| Substanz verändern | Erlaubnis, Ausführung und Rückbau |
Unrenovierter Einzug: Die Ausnahme gehört dazu
Die BGH-Rechtsprechung zu vorformulierten Schönheitsreparaturklauseln berücksichtigt bei unrenovierter Übergabe insbesondere einen angemessenen Ausgleich. Übergabeprotokoll, Fotos und Vereinbarungen sind wichtig. Aus dem Wort „unrenoviert“ allein lässt sich nicht für jeden Vertrag dasselbe Ergebnis ableiten.
Vor dem Auftrag schriftlich abstimmen
- Zustand oder gewünschte Änderung dokumentieren.
- Klausel und Übergabeunterlagen zusammenstellen.
- Erlaubnis, Kostenübernahme und Rückbau konkret vereinbaren.
- Flächen, Material, Vorarbeiten und Entsorgung im Angebot prüfen.
Nicht einfach mit der Miete verrechnen
Ein selbst beauftragter Betrieb begründet nicht automatisch einen Erstattungsanspruch. Mietminderung und Verrechnung haben eigene Voraussetzungen. Bei Streit über Klauseln oder Zuständigkeit ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Häufige Fragen
Bezahlt der Vermieter jeden selbst beauftragten Handwerker?
Nein. Kläre Zuständigkeit und Kostenübernahme vor der Beauftragung; aus einer Rechnung allein folgt kein Erstattungsanspruch.
QUELLEN & STAND