Wohnung: Nichtraucherschutz und Regelungen

Für Raucher wird es langsam eng. Nichtraucherschutz wird inzwischen nicht nur in öffentlichen Gebäuden und am Arbeitsplatz betrieben. Auch Vermieter haben den Qualm inzwischen satt. Insbesondere dann, wenn Nachbarn oder Nachmieter darunter leiden müssen.

Nichtraucher in der ehemaligen Raucherwohnung

In der Regel sind Mieter verpflichtet, die gemietete Wohnung bei Auszug renoviert zu übergeben. Für Raucher bedeutet dies möglicherweise mehr Arbeit, als für Nichtraucher. Selbstverständlich hinterlässt das Rauchen in einer Wohnung Spuren: Wände vergilben bereits nach wenigen Wochen, in den Räumen, in denen geraucht wird.

Das Rauchverhalten des Mieters darf keine Spuren hinterlassen bzw. müssen diese bei Auszug restlos beseitigt sein.

Das sieht man besonders deutlich dort, wo Bilder hängen. Sobald diese abgenommen werden, ist die Tapete darunter heller. Man erkennt deutlich den Umriss des Bildes. Nach mehreren Jahren sind die Wände regelrecht gelb, wenn nicht zwischendurch einmal gestrichen oder gar neu tapeziert wird.

Die sichtbaren Spuren sind aber nicht die Einzigen: Die Tapete in einer Raucherwohnung nimmt den Nikotingeruch an. Mieter, die jahrelang in der Wohnung geraucht haben, müssen bei Auszug häufig neu tapezieren.

Nikotin setzt sich auch auf Heizkörpern, Heizungsrohren, Türrahmen und Fensterrahmen ab. Um einer Vergilbung vorzubeugen, muss der Fensterrahmen oder der Heizkörper einer Raucherwohnung selbstverständlich viel häufiger geputzt werden als in einer Nichtraucherwohnung. Geschieht das allerdings, sind keine bleibenden Schäden zu befürchten.

Verlegte Teppichböden, auch wenn sie optisch noch schön sind, sollten bei Auszug des rauchenden Mieters nicht vom Nachmieter übernommen werden müssen. Der Geruch des Nikotins dringt tief in die Fasern ein. Da die meisten Mieter jedoch inzwischen Laminatböden, Parkett oder Fliesen bevorzugen, sollten Teppiche aus Raucherwohnungen eher selten sein.

In einer frisch renovierten, vielleicht sogar neu tapezierten Wohnung, die gründlich geputzt wurde, sind die Spuren des Rauchens nicht mehr aufzufinden. Der Nichtraucherschutz für die Nachmieter ist also prinzipiell gegeben.

WohnungNichtraucherSPUREN

Rauchen auf dem Balkon

Die meisten Raucher möchten inzwischen selbst nicht mehr in der eigenen Wohnung rauchen. Viele weichen daher auf den Balkon aus. Ob das Rauchen dort erlaubt ist oder nicht, hängt immer von der Lage des Balkons ab. Die einzigen Mieter im obersten Stockwerk eines Hauses schädigen niemanden durch das Rauchen.

Der Rauch zieht in der Regel nach oben, bestenfalls durch den Wind in die entsprechende Windrichtung. Er ist auf dem Balkon, ein Stockwerk darunter in der Regel jedoch nicht zu spüren. Je größer der Balkon ist, umso weiter die Entfernung zum Nachbarbalkon, umso weniger bekommt der Nachbar vom Rauchen auf dem Balkon mit. Schwierig werden kann es jedoch mit einem eher kleinen Balkon in der unteren Etage.

Entscheidende Faktoren

  • Lage des Balkons
  • Häufigkeit des Rauchens
  • Zeiten des Rauchens
  • Toleranzgrenzen

Wer auf einem solchen Balkon raucht, muss damit rechnen, dass der Qualm nach oben oder, wenn der Wind entsprechend steht, auch auf die Balkone der Nachbarn zieht. Es gibt zahlreiche Klagen von Nachbarn, die sich durch Zigarettenrauch auf dem Balkon belästigt fühlen. Ob eine Klage erfolgreich ist oder nicht, hängt von den Umständen ab.

Eine minimale Belästigung durch das Rauchen sehen die meisten Gerichte noch als akzeptabel an. Entsteht durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn jedoch eine hohe Belastung für die Nachbarn, kann das Gericht dem Raucher eine zeitliche Begrenzung für das Rauchen auf dem Balkon auferlegen. Bisher sind solche Beschlüsse jedoch eher selten verkündet worden.

Rauchen in Gemeinschaftsräumen

Gemeinschaftsräume sind alle Räumlichkeiten, die von sämtlichen Bewohnern eines Hauses gemeinsam genutzt werden. Das beginnt beim Hausflur und dem Aufzug, es handelt sich aber auch um Kellerräume, Waschküchen und Dachböden. Das Rauchen in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen ist strikt untersagt.

Durch die Diskussionen zum Nichtraucherschutz sind jedoch die meisten Raucher inzwischen selbst sehr sensibilisiert: Die Wenigsten würden wahrscheinlich mit einer brennenden Zigarette durch den Hausgang laufen.

Der Nichtraucherschutz muss jedoch auch von Besuchern eingehalten werden. Bewohner in einem Mehrfamilienhaus sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Gäste sich im Haus angemessen verhalten. Dazu gehört der Nichtraucherschutz.

Die Nichtraucher-Klausel im Mietvertrag

Immer häufiger ist bereits in Wohnungsanzeigen zu lesen, dass eine Wohnung nur an Nichtraucher vermietet wird. Da stellt sich die Frage, ob Vermieter überhaupt berechtigt sind, ihren Mietern das Rauchen in der gemieteten Wohnung zu verbieten?

Mieter einer Wohnung sind während der Mietdauer im Besitz der Wohnung. Der Schutz der Persönlichkeit und der Wohnung ist bereits im Grundgesetz geregelt. Der Mieter darf also prinzipiell von seinem Persönlichkeitsrecht Gebrauch machen und in der Wohnung rauchen.

Unter dem Aktenzeichen 3 C 1440/00 wurde beim Amtsgericht Nordhorn entschieden, dass eine Nichtraucherklausel im Mietvertrag definitiv rechtswirksam ist. In anderen Gegenden Deutschlands jedoch wurde entschieden, dass eine Nichtraucherklausel unwirksam ist, da sie die Persönlichkeitsrechte des Mieters einschränkt.

Grundsätzlich können und dürfen Vermieter bei der Auswahl ihrer künftigen Mieter Nichtraucher vorziehen. Erlauben diese jedoch während ihrer Mietdauer rauchenden Gästen das Rauchen auf dem Balkon, so ist das deren Recht. Auch Nachbarn können hier kaum Belästigungen geltend machen, da rauchende Gäste auf dem Balkon von nichtrauchenden Mietern keine dauerhafte Beeinträchtigung darstellen.

Auch ehemalige Raucher, die einen Mietvertrag mit einer Nichtraucher-Klausel unterschrieben haben, müssen keine Wohnungskündigung befürchten, wenn sie einen Rückfall erleiden. Das Landgericht Stuttgart hat unter dem Aktenzeichen 16 S 137/92 entschieden, dass ein solcher Umstand keinen Grund für eine Anfechtung des Mietvertrages darstellt.

WohnungNichtraucherSchutz

Rechtlich sind Raucher und Nichtraucher gleichgestellt

Der Bundesgerichtshof hat seit dem Jahr 2006 schon mehrfach entschieden, dass das Rauchen in einer gemieteten Wohnung der vertragsgemäßen Nutzung nicht widerspricht. Gegensätzliche Urteile können nur durchgesetzt werden, wenn die Wohnung durch das Rauchen in einen Zustand versetzt wird, der durch normale Renovierungsarbeiten nicht mehr zu beheben ist.

Normale Renovierungsarbeiten bestehen aus Tapezieren und Streichen, eventuell dem Verlegen eines neuen Bodenbelags, falls ein Teppichboden in der Wohnung verlegt war. Das Streichen von Heizkörpern, Fensterrahmen und Heizungsrohren zählt ebenfalls noch zu den normalen Renovierungsarbeiten. Eine deutliche Verschlechterung der Wohnung ist also durch einen rauchenden Mieter nicht gegeben.