Sobald sich die Temperaturen dem Gefrierpunkt entgegen neigen, beginnt für Hausbesitzer die Vorbereitung auf den jährlichen Winterdienst. In fast allen Städten und Kommunen unterliegen Eigentümer Räum- und Streupflichten, die es zu beachten und einzuhalten gilt. Andernfalls drohen im Schadensfall empfindliche Geldstrafen. Um sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, sollte man sich bereits im Vorfeld hinlänglich über die Bestimmungen informieren.

Wann und wie muss geräumt werden?

Generell sind Eigentümer in der Pflicht, Räumaufgaben durchzuführen oder durchführen zu lassen, sobald begehbare Bereiche des Grundstücks durch den Schneefall nicht gefahrenfrei passierbar sind. Je nach kommunaler Verordnung obliegt es dem Pflichtigen, den Bürgersteig auf einer Breite von einem Meter bis zu 1,5 Metern zu räumen. Hausbewohner sollten beachten, dass etwaige Pflichten des Eigentümers an der Grundstücksgrenze enden. Jenseits der Grundstücksgrenze ist die jeweilige Kommune für das Räumen und Streuen verantwortlich. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2018 hervor (Az. VIII ZR 255/16). Tritt ein Schadensfall außerhalb der Grundstücksgrenze auf, so haftet die Kommune und nicht der Eigentümer.

Bei lang anhaltendem sowie starkem Schneefall sind Schneefräsen sowie weitere motorisierte Geräte im Winterdienst zwar hilfreich, jedoch nicht immer zulässig. Ob Schneefräsen genutzt werden dürfen, ist den örtlichen Verordnungen zu entnehmen. Während viele Gemeinden auf eine Einhaltung der Nacht- sowie Ruhezeiten pochen, stellen andere die Gefahrenabwehr in den Vordergrund. So ist es in Berlin zulässig, Gehwege auch während der Nachtruhe mithilfe von motorisierten Geräten zu räumen. Darüber hinaus ist ein einmaliges Räumen nicht ausreichend. Bei anhaltendem Schneefall ist der Winterdienst in angemessenen Zeitabständen zu leisten, um eine dauerhafte Begehbarkeit des Gehwegs sicherzustellen.

Eigentümer stehen immer in der Pflicht

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1984 (BGH, Az. VI ZR 49/83) können Eigentümer die Streupflicht auch auf Mieter übertragen. Rechtskräftig ist eine solche Pflichtübertragung nur dann, wenn sie im Mietvertrag festgehalten ist. Eine Festlegung der Räum- oder Streupflicht für Mieter in der Hausordnung reicht nicht aus. Sofern etwaige Pflichten rechtskräftig übertragen wurden, gilt dennoch eine Überwachungspflicht seitens des Eigentümers. Selbiges gilt auch, wenn für die Durchführung des Winterdienstes ein Unternehmen beauftragt wurde (§ 6 Abs. 1 S. 3 StrReinG Bln). Eigentümer sind auch bei Abgabe der Räum- und Streupflicht dafür verantwortlich, sich der Durchführung zu vergewissern. Pflichtige Personen tragen darüber hinaus die Verantwortung für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben, selbst wenn sie berufstätig sind. Sorgen Beruf oder anderweitige Gründe dafür, dass der Winterdienst nicht durchgeführt werden kann, muss der Pflichtige dennoch für die Durchführung durch Dritte sorgen.

Ebenso müssen zeitliche Bestimmungen eingehalten werden. Zwischen Montag und Samstag muss sichergestellt sein, dass der Gehweg von sieben Uhr morgens bis zehn Uhr abends gefahrenfrei passierbar ist. An Sonn- und Feiertagen hingegen gilt die Pflicht erst ab neun Uhr morgens. Weiterhin schützen Schilder mit Aufschriften wie „Betreten auf eigene Gefahr“ in keinem Fall den Räumpflichtigen. Er ist jederzeit dazu verpflichtet, benutzte Privatstraßen von Schnee zu befreien und eine potenzielle Rutschgefahr zu minimieren (Az.: 4 U 466/03).

Nicht jedes Streumittel ist zulässig

Neben den Räumpflichten unterliegen Hausbesitzer ebenfalls der Pflicht, Gehwege vor einer möglichen Rutschgefahr zu schützen. Sofern die Pflicht nicht bei der Stadt oder der Kommune liegt, müssen Immobilienbesitzer dafür sorgen, dass alle angrenzenden Gehwege ohne Gefahr begehbar und passierbar sind (Az.: 4 U 55/07). Welche Streumittel im Winterdienst zulässig sind, müssen Besitzer respektive pflichtige Personen den örtlichen Bestimmungen entnehmen, da diese von Ort zu Ort unterschiedlich ausfallen. Wer entgegen der örtlichen Regularien dennoch Streusalz verwendet, der muss unter Umständen gar mit einer Geldbuße rechnen. Als unbedenkliche Streugüter gelten abstumpfende Mittel wie Sand, Asche, Sägespäne oder Splitt. Nachdem die Vereisung beseitigt ist, obliegt es ebenfalls der zuständigen Person, etwaige Rückstände unverzüglich zu entfernen.