Eigene Rechengrafik: Bei frei angenommenen 300.000 Euro Verkehrswert beträgt ein Zehntel 30.000 Euro. Eine angerechnete Geldsicherheit senkt ein angenommenes Bargebot von 210.000 auf 180.000 Euro Restbetrag, eine bloße Bankbürgschaft nicht.

DEIN KURZCHECK

Das ist wichtig.

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Die übliche Zehn-Prozent-Sicherheit wird vom maßgeblichen Verkehrswert berechnet, nicht vom eigenen Gebot.

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Zahlungsweg und Nachweis vor dem Termin mit Gericht und Bank klären.

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Geldzahlung, Bankbürgschaft und spätere Kaufpreisfinanzierung getrennt planen.

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Wann wird eine Bietsicherheit verlangt?

Eine öffentliche Versteigerung ansehen und ein wirksames Gebot abgeben sind unterschiedliche Dinge. Wer bieten möchte, sollte die Sicherheitsleistung vorher vorbereiten. Sie ist keine allgemeine Eintrittsgebühr für Zuschauer.

Nach § 67 ZVG kann ein Beteiligter Sicherheit verlangen, wenn sein Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Das Verlangen ist sofort nach Abgabe des Gebots zu stellen und gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters. Die Vorschrift enthält besondere Ausnahmen; eine automatische Pflicht für ausnahmslos jeden Bieter wird hier nicht behauptet.

Das Gericht entscheidet nach § 70 ZVG sofort. Wird die Sicherheit für erforderlich erklärt, muss sie sofort geleistet werden; eine Überweisung muss bereits vor dem Termin erfolgt sein. Unterbleibt die erforderliche Leistung, ist das Gebot zurückzuweisen.

Verlass dich deshalb nicht darauf, das Geld nach einer Aufforderung im Saal noch schnell überweisen zu können. Bietunterlagen, Vertretung und Finanzierung brauchen neben der Sicherheit ebenfalls Vorbereitung.

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Wie hoch ist die Sicherheit? Zuerst den Verkehrswert prüfen

§ 68 Absatz 1 ZVG setzt ein Zehntel des in der Terminsbestimmung genannten, sonst des festgesetzten Verkehrswerts an. Dein Gebotslimit ist dafür keine allgemeine Berechnungsgrundlage.

Im eigenen freien Beispiel beträgt der maßgebliche Verkehrswert 300.000 Euro. Ein Zehntel ergibt 30.000 Euro. Ob du im Modell 180.000 oder 210.000 Euro als Bargebot vorsiehst, verändert diese Ausgangsrechnung nicht.

Übersteigt diese Sicherheit das Bargebot, sieht § 68 die Freigabe des überschießenden Betrags vor; bei einer Überweisung ordnet das Gericht die Auszahlung an. Frei angenommen: 450.000 Euro Verkehrswert ergeben 45.000 Euro Sicherheit. Bei 40.000 Euro Bargebot beträgt der rechnerische Überschuss 5.000 Euro. Daraus wird hier kein genauer Auszahlungszeitpunkt abgeleitet.

Die Absätze 2 und 3 ermöglichen unter ihren Voraussetzungen erhöhte Sicherheit, etwa für Rechte, die bestehen bleiben, oder beim Mitbieten des Schuldners beziehungsweise eines neu eingetretenen Eigentümers. Diese erhöhte Sicherheit ist nach Absatz 4 spätestens bis zur Zuschlagsentscheidung zu erbringen. Sonderfälle rechtzeitig fachlich klären.

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Welche Formen sind zugelassen?

§ 69 ZVG nennt die zulässigen Wege. Bargeld ist ausgeschlossen. Eine Finanzierungszusage oder ein beliebiger eigener Scheck ersetzt diese gesetzlich vorgesehenen Formen nicht.

Für einen Scheck zählt der dritte Werktag vor dem Versteigerungstermin, nicht pauschal drei Kalendertage. Die passende Ausstellung und Verfügbarkeit rechtzeitig mit der Bank vorbereiten; die nachfolgenden Vorgaben sind keine Garantie, dass ein beliebiges Dokument angenommen wird.

Die Bürgschaftsform gilt nach § 69 Absatz 3 nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers. Gerade bei solchen Konstellationen keine allgemeine Bankvorlage ungeprüft verwenden.

Welche Formen sind zugelassen?
FormWesentliche Vorgabe nach § 69 ZVG
ÜberweisungGutschrift auf einem Gerichtskassenkonto vor dem Termin und Nachweis darüber im Termin
VerrechnungsscheckFrühestens am dritten Werktag vorher ausgestellt; zugelassenes Kreditinstitut nach dem genannten Institutsregister oder Bundesbank; im Inland zahlbar
BankbürgschaftUnbefristet, unbedingt, selbstschuldnerisch; qualifiziertes Kreditinstitut und Erfüllung im Inland
BargeldAls Sicherheitsleistung ausgeschlossen
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Überweisung: Zahlung und Zuordnung müssen zusammenpassen

Nutze die aktuellen Zahlungsinformationen des zuständigen Versteigerungsgerichts. Die Kontoverbindung kann auf eine zentrale Gerichtskasse verweisen. Es ist deshalb nicht richtig, stets nur auf ein eigenes Konto des örtlichen Amtsgerichts zu bestehen.

Das Amtsgericht Dorsten erläutert die notwendigen Angaben zur Zuordnung: Gericht, Aktenzeichen, Termin und Stichwort zur Sicherheit. Welche weiteren Angaben im konkreten Verfahren gebraucht werden, unmittelbar prüfen. Eine pauschale Vorgabe, jedes Aktenzeichen müsse den Buchstaben K enthalten, wird hier nicht verwendet.

Nach § 69 Absatz 4 genügt das Auslösen der Überweisung nicht: Betrag vor dem Termin gutgeschrieben und Nachweis im Termin vorhanden. Die dortige Geschäftsstelle nach dem nötigen Vorlauf und dem Zuordnungsnachweis fragen. Bank- und Gerichtsbearbeitung nicht mit einer allgemeinen garantierten Tageszahl gleichsetzen.

Soll das Geld von einem anderen Kontoinhaber kommen, vorab klären, welche Zweckbestimmung oder Unterlage gebraucht wird. Dorsten beschreibt hierfür einen eigenen Vordruck. Das ist eine konkrete gerichtliche Vorgehensweise, keine automatische Freigabe jeder Drittzahlung.

Überweisung: Zahlung und Zuordnung müssen zusammenpassen
Vor der ÜberweisungWas du abgleichen solltest
VerfahrenGericht, Aktenzeichen und aktueller Versteigerungstermin
BetragMaßgeblicher Verkehrswert und möglicher Sonderfall
EmpfängerAktuelle, unmittelbar bestätigte Gerichtskassenverbindung
ZuordnungVerwendungszweck, Bieter und gegebenenfalls anderer Kontoinhaber
Vorlauf / NachweisZeit für Gutschrift und gerichtliche Zuordnung; welcher Nachweis im Termin vorliegt?
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Nach dem Zuschlag: Geldsicherheit und Bürgschaft unterscheiden

§ 107 Absatz 3 ZVG rechnet einen bei der Gerichtskasse zur Sicherheit eingezahlten Geldbetrag auf die dort geregelte Zahlung an. Das Amtsgericht Dorsten erläutert dagegen: Eine Bankbürgschaft ist keine Teilzahlung. Sie reduziert die zu zahlende Summe nicht allein dadurch, dass sie als Sicherheit vorliegt.

Unsere Grafik setzt frei 210.000 Euro Bargebot und 30.000 Euro tatsächlich anrechenbare Geldsicherheit an. Rein rechnerisch bleiben 180.000 Euro. Ohne solche Teilzahlung bleiben vom Bargebot zunächst 210.000 Euro. Die Bürgschaft ist also nicht als bereits bezahlte 30.000-Euro-Position abzuziehen.

Diese Rechnung enthält keine Zinsen, Steuern, Gebühren oder bestehenbleibenden Rechte. Die Sicherheitsleistung ist auch kein zusätzlich einzukalkulierender Kaufpreis neben dem Bargebot, soweit sie tatsächlich angerechnet wird. Ihre Bereitstellung kann dennoch Liquidität oder Bankkosten erfordern.

§ 49 ZVG regelt die rechtzeitige Zahlung des Bargebots vor dem Verteilungstermin und dessen Verzinsung ab Zuschlag. Konkrete Zahlungsanweisung, Anrechnung und Termin nach dem Zuschlag abgleichen. Die Kaufpreisfinanzierung vor dem Bieten verbindlich mit der Bank klären.

Nach dem Zuschlag: Geldsicherheit und Bürgschaft unterscheiden
Freier ModellfallMit 30.000 Euro anrechenbarer GeldzahlungNur Bankbürgschaft, keine Teilzahlung
Bargebot210.000 Euro210.000 Euro
Bereits anrechenbarer Betrag30.000 Euro0 Euro
Rechnerischer Rest des Bargebots180.000 Euro210.000 Euro
Weitere Kosten / Zinsen / RechteHier nicht eingerechnetHier nicht eingerechnet
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Ohne Zuschlag: Rückgabe ist nicht immer sofortige Erstattung

Das Amtsgericht Dorsten unterscheidet überbotene Bieter und den Fall, dass ein Meistgebot bestehen bleibt, aber der Zuschlag versagt wird. Bei Geldzahlungen braucht die Rücküberweisung Bearbeitung; bei einer Zuschlagsversagung kann die Rechtskraft eine Rolle spielen.

Ein Scheck oder eine Bürgschaftsurkunde wird anders behandelt als überwiesenes beziehungsweise bereits eingelöstes Geld. Erfrage im konkreten Verfahren, was zurückgegeben oder überwiesen wird und ob zusätzliche Angaben benötigt werden. Hier wird kein einheitlicher taggenauer Erstattungstermin zugesagt.

Bei einem neuen Termin die Voraussetzungen erneut prüfen: Termindaten, noch gebundene Sicherheit und Ausstellung eines Schecks passen nicht automatisch unverändert weiter. Vermeide Doppelzahlung oder eine nur vermutete erneute Verwendbarkeit.

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Ein kompakter Unterlagencheck für den Termin

Lege Terminsbestimmung, deinen Identitätsnachweis und gegebenenfalls Vertretungsunterlagen zusammen. Für die Sicherheit Betrag, Form und aktuellen Nachweis getrennt festhalten. Deine Unterlagen sollten erkennen lassen, welche Zahlung welchem Bieter und Verfahren zugeordnet wird.

Ein eigenes Bietlimit benötigt mehr als ausreichende Sicherheit: Rechte, Zustand, Erwerbsnebenkosten und Finanzierung gehören dazu. Die Bereitschaft einer Bank, Sicherheit zu stellen, ersetzt keine vollständige Prüfung des Erwerbs.

Unsere Dokumentprüfung kann fehlende Verfahrensangaben, widersprüchliche Beträge und unklare Bankunterlagen als Rückfragen ordnen. Sie ersetzt keine gerichtliche Entscheidung, Finanzierungszusage oder Rechtsberatung und garantiert weder Zulassung eines Gebots noch Zuschlag oder Ersparnis.

Häufige Fragen

Sind zehn Prozent meines geplanten Gebots ausreichend?

Die Grundregel bezieht sich auf den maßgeblichen Verkehrswert. Erhöhte Sicherheit und besondere Ausnahmen im konkreten Verfahren prüfen.

Kann ich die Sicherheit im Termin bar bezahlen?

Nein. § 69 ZVG schließt die Sicherheitsleistung durch Barzahlung aus.

Reicht ein Überweisungsbeleg meiner Bank?

Allein nicht. Die Gutschrift muss vor dem Termin erfolgt sein und ein Nachweis darüber im Termin vorliegen.

Wird eine Bankbürgschaft vom Bargebot abgezogen?

Eine bloße Bürgschaft ist keine Teilzahlung. Eine tatsächlich anrechenbare Geldsicherheit wird anders behandelt.

Bekomme ich ohne Zuschlag das Geld noch am selben Tag zurück?

Das ist nicht allgemein zugesagt. Zahlungsform, Verlauf und Bearbeitung bestimmen die Rückgabe; den konkreten Ablauf beim Gericht klären.

QUELLEN & STAND

Nachvollziehbar nachlesen.

ZVG § 67: Verlangen der Sicherheitsleistung und besondere Ausnahmen ↗ZVG § 68: Betrag, Überschuss und erhöhte Sicherheitsleistung ↗ZVG § 69: Zulässige Formen und besondere Bürgschaftsausnahme ↗ZVG § 70: Entscheidung und sofortige Leistung ↗ZVG § 49: Zahlung vor dem Verteilungstermin und Verzinsung ↗ZVG § 107 Absatz 3: Anrechnung eingezahlter Geldsicherheit ↗Amtsgericht Dorsten: Sicherheitsleistung, Zuordnung, Rückgabe und Geldzahlung gegenüber Bürgschaft; einschlägige Hinweise, abgerufen 9. Oktober 2026 ↗