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Wohnungsabnahme



Schlüsselübergabe

Schlüsselübergabe

Wohnungsübergabe

Nach seiner Mietzeit ist der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung, besenrein oder entsprechend der Schönheitsreparaturen an den Vermieter zurückzugeben. Das Haus oder die Wohnung müssen inkl. Keller, Dachboden, Balkon, Terrasse, Garage, Stellplatz und anderer Nebenräume vollständig beräumt sein.

Es müssen alle Schlüssel übergeben werden, bitte lassen Sie sich dieses unbedingt in einem Übergabeprotokoll bestätigen. Eine spätere Schlüsselübergabe an den Nachmieter oder einen Nachbarn ist im Zweifelsfall nicht rechtswirksam. Die Schlüsselübergabe sollte jedoch erst ganz zum Schluss erfolgen, wenn das Abnahmeprotokoll von beiden Parteien unterzeichnet und eine einvernehmliche Regelung über die Mietkaution getroffen wurde. Auch der ordnungsgemäße Zustand der übergebenen Mietsache sollte im Protokoll schriftlich festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Jeder, Mieter und Vermieter, bekommen anschließend ein Exemplar dieses Übergabeprotokolls.

Werden Mängel festgestellt oder ist der Vermieter unzufrieden, so ist dieses im Protokoll mit einer ausreichenden Frist zur Nachbesserung festzuhalten. Entspricht in diesem Protokoll etwas nicht den vorgefundenen Umständen, so ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, etwas zu unterschreiben. Deutet es sich bereits vorher schon an, dass die Übergabe schwierig werden könnte oder haben Sie einen recht komplizierten Vermieter, ist es immer ratsam, am Übergabetag einen Zeugen an Ihrer Seite zu haben. Im Übergabeprotokoll sind sämtliche Zählerstände, Warmwasser, Kaltwasser, Elektro sowie die Zähler an den Heizungen einzutragen, nach gemeinsamer Ablesung mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung oder deren Vertreter.

Die Übernahme der Wohnung kann der Vermieter nicht verweigern, auch dann nicht, wenn die erforderlichen Schönheitsreparaturen vom Mieter nicht erbracht wurden, obwohl der Vermieter ein Anrecht darauf hat. Dieser muss nun dem säumigen Mieter eine Frist zur Durchführung der Arbeiten setzen. Lässt der Mieter diese Frist ungenutzt verstreichen, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten bei einem Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen in Auftrag geben. Die dafür anfallenden Kosten hat der Mieter zu tragen. Ob der Mieter tatsächlich Schönheitsreparaturen, Streichen, tapezieren o.ä. übernehmen muss, ist aus dem Mietvertrag zu ersehen. Ausführlichere Details dazu finden Sie: hier.

Sogenannte Schönheitsreparaturen sollen dazu dienen, die Spuren und Abnutzungserscheinungen, welche auf den normalen vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind, zu beseitigen. Rechtzeitig vor der Übergabe sollten Sie sich einige Punkte notieren und diese systematisch abarbeiten:

  • In welchem Zustand sind Decken und Wände?
  • Sind Schäden (Dübellöcher, Risse, Bohrungen etc.)  zu beseitigen?
  • Lassen sich sämtliche Fenster und Türen öffnen und schließen?
  • Wurden eigene Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache vorgenommen?
  • Sind Wanne, Dusche oder Waschbecken beschädigt?
  • Funktionieren alle Wasserhähne und die zur Wohnung gehörenden elektr. Geräte?
  • Ist der Fußboden in Ordnung oder sind Schäden vorhanden?
  • Sind alle Schlüssel (Wohnung, Keller, Haustür, Garage etc.) vorhanden?

Bitte bedenken Sie: Auch der Vermieter ist an einer schnellen, reibungslosen und mangelfreien Übergabe  zur neuen Vermietung interessiert. Ein längerer Streit kostet alle Beteiligten nur Nerven, Zeit und Geld. Versuchen Sie auf jeden Fall eventuell auftretende Unstimmigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen durch Gespräche oder eine Vermittlung durch einen unbeteiligten Dritten zu klären.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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