Wohnung vermieten
Werbungskosten bei geplanter Vermietung einer Wohnung
Für Vermieter hat das Finanzgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 1 K 2073/04 ein günstiges Urteil gefällt. Im besagten Fall ging es um ein Ehepaar, dass eine Wohnung bewohnt hatte, die es vorher gekauft hatte.
Nebenher wurde bereits ein Haus gebaut, in das dieses Ehepaar später einziehen wollte. Die Eigentumswohnung sollte nach dem Auszug des Paares vermietet werden. Dafür wurden einige Veränderungen an der Wohnung vorgenommen, um so die Chance auf eine Vermietung der Wohnung zu verbessern.
Diese Veränderungen waren natürlich mit Kosten verbunden, die das Paar als Werbungskosten im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt sah diese Kosten als nicht gerechtfertigt an, da im aktuellen Jahr keine Mieteinnahmen erzielt wurden. Der Fall landete vor dem Finanzgericht, welches jedoch zugunsten der Eigenheimbesitzer entschied.
Es ginge aus ihren Ausführungen eindeutig hervor, dass die Wohnung in naher Zukunft vermietet werden solle. Aus diesem Grund seien die vorweg genommenen Kosten für eine Verbesserung des Wohnwerts bereits den Werbungskosten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, wenngleich solche Einnahmen im aktuellen Jahr noch nicht bestanden hätten.
Alternativ lässt sich das Urteil auch dann anwenden, wenn ein Wohnungseigentümer einen Hauskauf plane. Damit seien die vorweggenommenen Werbungskosten also immer absetzbar, wenn die Vermietung der Wohnung in naher Zukunft angestrebt wird.
Autor: intoh marketing
Tags:Haus, Vermietung, Wohnung