Wohnung mieten
Ausnahmen zum Recht der Unversehrtheit der Wohnung
In der deutschen Verfassung ist klar geregelt, dass jeder Mensch das Recht auf die Unversehrtheit der eigenen Wohnung habe. Doch es gibt Ausnahmen, wie ein Fall belegt, der kürzlich vor dem Thüringer Verfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 19/02 verhandelt wurde.
Im besagten Fall ging es um einen Vermieter, dessen Mieter Mietrückstände in Höhe von 13.500 Euro hatte. Die fristlose Kündigung war bereits ausgesprochen worden, dennoch ging es um einen Termin, in dem der Energieverbrauch des Mieters abgelesen werden sollte. Zu diesem Termin erschien der Mieter allerdings nicht.
Als er auch am nächsten Tag bei einem erneuten Versuch des Vermieters zum Ablesen des Verbrauchs nicht anwesend war, verlor dieser die Geduld. Er wusste, dass der Mieter in der Vergangenheit bereits als geistig instabil bezeichnet wurde und sogar suizidgefährdet war. Kurzerhand ließ der Vermieter die Wohnung öffnen. Die Folge: Der Mieter zog vor Gericht und beharrte auf die Unversehrtheit seiner Mietwohnung.
Die Richter betonten zwar auch in diesem Fall die Bedeutung des Rechts. Allerdings nahmen sie sich mit dem Fall einer besonderen Ausgangslage an. In Anbetracht der Tatsache, dass der Vermieter ernsthafte Gründe hatte, sich um den Mieter zu sorgen, sei ihm ausnahmsweise das Öffnen der Wohnung erlaubt gewesen.
Allerdings betonten die Richter, dass dies kein Freibrief für andere Vermieter sei, denn ohne wichtigen Grund dürften sie in vermietetes Eigentum nicht eigenmächtig eindringen.
Autor: Haus & Büro
Tags:Mieter, Mietwohnung, Wohnung