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Wohnung mieten

Vorsicht bei Ablöse

Immer mehr Menschen suchen nach einer günstigen und gut ausgestatteten Wohnung. Doch wollen sie die Wohnung mieten, steht zunächst eine Besichtigung an. Nicht selten sind dann noch Einbauschränke vom Vormieter oder eine Einbauküche vorhanden.

Diese können in vielen Fällen übernommen werden, doch verlangen die Vormieter hierfür eine Ablöse. Diese soll den Wert der Gegenstände ersetzen, wenn sie nach dem Auszug nicht mitgenommen werden.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Denn sollte der Wert der Einbauküche oder anderer überlassener Möbel und Gegenstände zu hoch angesetzt worden sein, so hat der Nachmieter das Recht, die Ablösezahlung bis zu drei Jahre nach dem Einzug zurück zu verlangen. Ein zu hoher Wert wurde angesetzt, wenn er mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert liegt.

Dieser setzt sich zusammen aus dem Anschaffungspreis, dem Alter und dem Zustand der betreffenden Möbel oder eingebauter Gegenstände. Allerdings kommt es hierbei nur auf den Wert an, der im eingebauten Zustand besteht, nicht jedoch auf den aktuellen Verkehrswert.

Ebenfalls sollten Vormieter und Nachmieter einen schriftlichen Vertrag über die Ablöse aushandeln. Dieser sollte eine Klausel beinhalten, die besagt, dass die Zahlung der Ablöse nur dann fällig wird, wenn es auch zum Mietvertrag kommt. Somit sind beide Parteien auf der sicheren Seite.

Den Zustand der eingebauten Möbel sollte der Nachmieter schriftlich festhalten, idealerweise unter Zuhilfenahme von Zeugen. So kann ein überteuerter Wert besser nachgewiesen werden.

Autor: Haus & Büro

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