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Abgeltungsklausel im Mietvertrag

Viele Mieter lassen sich bereits heute auf einen Zeitmietvertrag ein. Dieser geht immer mit einer befristeten Überlassung einer Wohnung einher. Allerdings ist der Mieter rein rechtlich gesehen dazu verpflichtet, die Wohnung auch für die vereinbarte Mietdauer zu bewohnen.

Will er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen, ist er auf das Verständnis des Vermieters angewiesen. Dieser kann sich ebenfalls mit einer Klausel im Mietvertrag absichern, der so genannten Abgeltungsklausel.

Allerdings ist bereits bei der Formulierung der Klausel Vorsicht geboten. Denn grundsätzlich gilt, dass eine solche Klausel nicht als Vertragsstrafe oder Drohung verstanden werden darf. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vermieter mit dem Verfall der Kaution bei vorzeitiger Mietvertragsbeendigung droht.

Anders sieht es aus, wenn eine Pauschale vereinbart wird. Sofern mit dieser die Mehrkosten beglichen werden sollen, die dem Vermieter durch die Suche eines Nachmieters, die Kosten für das Ablesen der Heizung und Wasserzähler und das Aufsetzen des neuen Vertrags entstehen, ist eine solche Klausel wirksam.

Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten auch bei regulärem Auszug anfallen würden, wie die Gerichte belegen. Denn durch den verfrühten Auszug muss der Vermieter die Kosten vorzeitig tragen. Ausnahmen gelten lediglich, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Forderung überhöht ist und dem Mieter die entsprechenden Kosten nicht oder nur in deutlich geringerem Maße entstanden sind.

Allerdings darf selbst bei der Vereinbarung einer solchen Pauschale keine überhöhte Forderung gestellt werden. Möglich ist maximal eine Nettokaltmiete. Ebenfalls sollte die Pauschale im Mietvertrag deutlich hervorgehoben, idealerweise gesondert unterzeichnet werden. Denn erscheint diese Klausel für den Mieter überraschend, gilt sie vor Gericht als hinfällig.

Wenn Vermieter also die Kosten für einen vorzeitigen Auszug aus einer Mietwohnung mit Zeitmietvertrag verhindern wollen, ist in jedem Fall auf eine rechtssichere Vertragsgestaltung zu achten. Dabei sehen die Gerichte es ebenfalls als rechtens an, wird die Aufwandsentschädigung erst in einem Aufhebungsvertrag vereinbart.

Autor: Haus & Büro

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Veröffentlicht in Mietwohnungen.

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