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Unberechtigte Fragen bei der Selbstauskunft

Wer eine Wohnung mieten will, der muss in aller Regel eine Selbstauskunft abgeben. Während bei den Wohnungsgesellschaften beispielsweise nur das Einkommen, die Anzahl der einziehenden Personen und Tiere abgefragt werden und, ob eine Privatinsolvenz besteht, sieht es bei privaten Vermietern oft anders aus.

Doch der Deutsche Mieterbund warnt davor, alle Fragen zu 100 Prozent wahrheitsgemäß zu beantworten. Zwar wird in der Selbstauskunft oft darauf hingewiesen, dass falsche Angaben später zur fristlosen Kündigung seitens des Vermieters führen, doch dies ist rechtlich nur möglich, wenn die Falschaussagen zu den oben genannten Fragen getroffen werden.

Zahlreiche Fragen dürfen durchaus falsch beantwortet werden. Welche das sind, soll hier kurz gezeigt werden:

  • Sind Sie Raucher? – Diese Frage darf getrost mit Nein beantwortet werden, selbst wenn es nicht stimmt. Den Vermieter geht das eigene Rauchverhalten nichts an.
  • Besteht eine Schwangerschaft? – Auch bei dieser Frage dürfen künftige Mieter lügen, denn die Familienplanung ist Privatsache.
  • Sind Sie tierlieb? – Eine solche Frage hat keinen Belang für den Vermieter. Solange Sie beim Einzug kein Tier haben, brauchen Sie auch keines angeben. Was später ist, wenn Sie bereits in der Wohnung leben, ist eine andere Sache. Doch die Tierhaltung kann Ihnen der Vermieter nur selten verwehren.
  • Sind Sie Mitglied im Mieterverein? – Auch hier gilt, dass die Frage nicht beantwortet werden muss. Der Vermieter will damit nur herausfinden, ob er sich gegen Sie einfach zur Wehr setzen kann, oder Sie Ihre Rechte kennen und durchsetzen.
  • Welcher Religion gehören Sie an? – Eine weitere Frage, die nicht rechtens ist, ist die Frage nach der Gläubigkeit. Das ist Privatsache, die niemanden etwas angeht.
  • Wie häufig bekommen Sie Besuch? – Hier sollten künftige Mieter ausweichend antworten, etwa so, dass man auch gerne einmal seine Ruhe habe.
  • Ist es möglich, auch eine Bürgschaft zusätzlich zur Mietkaution zu erbringen? – Hier gilt, dass potenzielle Mieter die Frage mit einem Ja beantworten sollten. Eine doppelte Absicherung für den Vermieter ist aber gesetzlich ausgeschlossen, er kann selbst bei der Beantwortung mit Ja die Forderung nicht durchsetzen.
  • Waren Sie schon einmal inhaftiert? – Diese Frage ist etwas heikel, denn eine wahrheitsgemäße Beantwortung muss dann stattfinden, wenn eine Inhaftierung aufgrund nicht gezahlter Mieten stattfand. Andernfalls darf sie verschwiegen werden.
  • Wie oft hören Sie laut Musik? – Auch hier gilt, dass die Frage nicht berechtigt ist. Denn welche Musik und wie laut diese gehört wird, geht keinen Vermieter etwas an. Außerdem greift das Gesetz hier ein und schreibt vor, dass Musik nur in Zimmerlautstärke erlaubt ist.

Autor: intoh marketing

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