Wohnung mieten
Unwirksame Klausel im Vertrag
Die Grundrechte des Menschen sind in Deutschland besonders wichtig und werden auch in der Verfassung eindeutig belegt. Eines dieser Grundrechte ist die Unversehrtheit der eigenen Wohnung. Selbst wenn es sich dabei um eine Mietwohnung handelt, die man gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen bekommt, gilt dieses Recht.
Einer der häufigsten Streitfälle zwischen Mietern und Vermietern sind Besuche durch den Vermieter. Einmal mehr wurde diesbezüglich ein entsprechendes Urteil gefällt. Vor dem Amtsgericht Hamburg wurde unter dem Aktenzeichen 49 C 513/05 ein entsprechender Fall verhandelt.
Der Vermieter meldete sich binnen kürzester Zeit mehrfach bei seinem Mieter an, um dessen Wohnung zu besichtigen und entsprechende Mängel in der Wohnung in Augenschein zu nehmen. Nachdem der Vermieter nach wenigen Wochen bereits zum dritten Mal einen Besichtigungstermin vereinbarte, ließ ihn der Mieter nicht mehr herein. Er sah sich von den häufigen Besuchen des Vermieters gestört.
Dieser zog prompt vor Gericht. Dabei berief er sich auf die Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass ihm auch ohne Vorankündigung der Eintritt zur Wohnung zu gewähren sei. Die Richter dagegen sahen das anders, sie betonten einerseits das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung, legten andererseits fest, dass derartig lautende Klauseln im Mietvertrag unwirksam seien.
Dieses Urteil ist generell von Bedeutung, da in fast allen standardisierten Mietverträgen ähnliche Formulierungen zu finden sind. Ebenfalls erläuterten die Richter, dass bei mehreren Gründen für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter ein Termin ausreiche. In diesem sollten alle Punkte, die zur Besichtigung führten, abgehakt werden. Ein andauernder und sich ständig wiederholender Besuch durch den Vermieter sei dagegen nicht hinzunehmen.
Autor: Haus & Büro
Tags: Miete, Mietwohnung, Wohnung