Wohnung mieten
Einbauten in der Mietwohnung
Der eine oder andere freut sich vielleicht, will er eine Wohnung mieten und kann die bereits vorhandene Einbauküche des Vormieters mit übernehmen. Dennoch ist bei Einbauten in der Mietwohnung einiges zu beachten.
Zwar haben Mieter grundsätzlich das Recht, eigene Schränke oder eine Einbauküche in der Mietwohnung aufzustellen, doch nur, solange es sich nicht um bauliche Veränderungen an der Wohnung handelt. Ebenfalls sind sie verpflichtet, die Einbauschränke, verlegte Teppichböden und anderes nach dem Auszug aus der Mietwohnung wieder zu entfernen.
Das bestätigte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 1U190/99. Im besagten Fall hatte der Mieter einer Wohnung eine Einbauküche eingebaut. Der Vermieter forderte ihn nach dem Auszug auf, die Einbauküche zu entfernen. Der Mieter dagegen sah sich im Recht, denn Schönheitsreparaturen seien im Mietvertrag nicht vereinbart gewesen.
Doch die Richter verstanden unter dem Ausbau von eigenmächtig eingebauten Gegenständen keine Schönheitsreparatur. Vielmehr sei der Mieter verpflichtet, die Wohnung in dem Zustand an den Vermieter zurück zu geben, in dem er sie übernommen habe.
Weigert sich also der Mieter, die Einbauküche oder den verlegten Teppichboden zu entfernen, hat der Vermieter das Recht, diese Dinge auf Kosten des Mieters aus der Wohnung entfernen zu lassen. Der Mieter wurde in dem hier beschriebenen Fall übrigens zu einem Schadenersatz von 63.000 Mark verurteilt.
Autor: Haus & Büro
Tags:Mieter, Mietwohnung, Wohnung