Wohnung mieten
Wenn die Mietwohnung zur Eigentumswohnung wird
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung bewohnen, welche mitunter auch verkauft wird, so dass sich daraus eine Eigentumswohnung ergibt. Dies schreckt viele Mieter auf den ersten Blick ab, fürchten sie sich doch vor unberechtigten und horrenden Mieterhöhungen.
Doch so schlimm, wie viele meinen, ist es gar nicht. Denn zum Einen kann der neue Eigentümer der Wohnung den bisherigen Mieter nicht zwingen, einen neuen Mietvertrag zu unterschreiben. Somit bleibt hier alles beim Alten, lediglich die Miete muss an den neuen Eigentümer überwiesen werden. Auch eine Kündigung ist nicht so einfach möglich.
Damit diese ausgesprochen werden darf, muss der neue Eigentümer durch das Verbleiben des Mieters in der Wohnung, gehindert werden, sein Eigentum wirtschaftlich zu verwerten. Dies sehen zwar viele Eigentümer dann, wenn sie die Wohnung an einen neuen Mieter deutlich teurer vermieten könnten, doch gilt das rein rechtlich gesehen nicht.
Eine Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn der Eigentümer das komplette Gebäude abreißen und durch einen Neubau ersetzen will oder wenn Renovierungen in erheblichem Maße anstehen, die das Bewohnen der Wohnung nicht mehr möglich machen.
Anders sieht es hingegen bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Der neue Eigentümer kann grundsätzlich wegen Eigenbedarf kündigen. Allerdings gelten hierbei Schonfristen. Frühestens drei Jahre nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung darf eine solche Kündigung ausgesprochen werden. Die Länder können die Sperrfrist jedoch bis zu zehn Jahren verlängern.
Eindrucksvoll ist die Lage in der Bundeshauptstadt, hier gelten in nahezu jedem Stadtteil andere Sperrfristen. Dessen sollten sich Mieter bewusst sein. Ebenfalls entfällt die Sperrfrist, wenn ein Mieter neu in eine Wohnung einzieht, die bereits vor dem Einzug in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde.
Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass der Eigenbedarf, sollte deshalb eine Kündigung ausgesprochen werden, eindeutig bewiesen werden muss. Denn nur, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er die Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötigt, kann er diese Kündigung durchsetzen. Dabei muss der Eigentümer die Wohnung zu Wohnzwecken nutzen, nicht jedoch als Büroraum.
Autor: Haus & Büro
Tags: Eigentumswohnung, Mieter, Wohnung