Wohngemeinschaft
Wer unterschreibt den Mietvertrag?
Bei einer Wohngemeinschaft entsteht oft die Frage, ob alle oder nur einer der Mieter den Mietvertrag unterzeichnen soll? Unterschreibt nur ein sogenannter Hauptmieter den Mietvertrag, sind die anderen Bewohner quasi Untermieter und müssen intern regeln, wie die Mietkosten und Nebenkosten untereinander aufzuteilen sind.
Kündigt der unterschriftsberechtigte Mieter, genießen die übrigen WG-Mitglieder keinen Kündigungsschutz, nur der Hauptmieter kann das Mietverhältnis mit dem Vermieter beenden. Kündigt er, müssen alle anderen auch ausziehen, es sei denn sie finden in Vereinbarung mit dem Vermieter einen neuen Hauptmieter.
Der unterschriftsberechtigte Hauptmieter kann auch jederzeit die Untermietverträge mit den einzelnen WG-Mitgliedern kündigen. Zum Schutz davor können die Mitbewohner entsprechende Vereinbarungen in den Untermietvertrag einfügen. Auch das Kündigungsrisiko gegenüber dem Eigentümer lässt sich mit entsprechenden Vereinbarungen im Mietvertrag verringern. Man kann zum Beispiel bei Beginn des Mietverhältnisses vereinbaren, dass mehrere Personen die Wohnung als WG nutzen und im Falle einer Kündigung des Hauptmieters das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Untermietern fortgesetzt werden muss.
Eine weitere Variante ist, das alle WG Mitglieder den Mietvertrag unterschreiben, somit haben alle Mieter die gleichen Rechte und Pflichten und sind gleichberechtigte Hauptmieter. Jedes WG-Mitglied haftet somit gesamtschuldnerisch für die gesamte Mietzahlung gegenüber dem Vermieter. Soll das Mietverhältnis beendet werden, müssen ebenfalls wieder alle Mieter unterzeichnen.
Wollen jedoch einige WG-Mitglieder nicht mit ausziehen, können auch die anderen Mieter nicht einfach einzeln kündigen und ausziehen. Einigt man sich dann nicht mit dem Vermieter, müssen diejenigen, die ausziehen wollen, die anderen WG-Mitglieder notfalls auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.
Bei Abschluss des Mietvertrages sollten deshalb immer alle WG-Mitglieder aufgelistet und im Vertrag vermerkt werden, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird. Damit kann später vom Vermieter verlangt werden, einem Austausch einzelner WG-Mitglieder zuzustimmen.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Mieter, Wohngemeinschaft, Wohnung