Verpflichtungen für Hausbesitzer
Gesetzliche Vorschriften zum Energie sparen
Bereits schon seit dem 31.12.2006 müss(t)en die Nachrüstverpflichtungen der Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV) von den Hauseigentümern umgesetzt werden. Einige jedoch haben dieses bisher noch immer nicht in Angriff genommen, obwohl es für die Mieter Einsparungen in den Nebenkosten bedeutet, vor allem bei den Kosten für Heizung und Warmwasser.
Wen betrifft es?
Grundsätzlich gilt die Nachrüstverpflichtung der EnEV für alle Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten sowie für Büro- und Verwaltungsgebäude. Für Ein- oder Zweifamilienhäuser, in denen der Hauseigentümer mindestens eine Wohnung selbst bewohnt, treffen diese Neuregelungen nicht zu. Wohnt der Hauseigentümer selber nicht drin und vermietet alle Wohnungen, so muss die Nachrüstverpflichtung umgesetzt werden. Unabhängig von der Frage, ob der Eigentümer darin wohnt oder nicht, sind alle Ein- und Zweifamilienhäuser betroffen, die nach dem 1. Februar 2002 erworben wurden.
Was genau hat sich seit dem Stichtag geändert?
1. Heizungs- und Warmwasserleitungen
Heizungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen müssen gedämmt werden. Hiermit sind Heizungs- und Warmwasserrohre gemeint, die ungedämmt an Wänden und Decken verlegt sind und so zur Energieverschwendung beitragen. Das gilt auch für Armaturen, die in ungeheizten Räumen angebracht sind. Als grobe Richtlinie gilt: Dämmstärke gleich Rohr-Innendurchmesser. In der EnEV ist diese Vorgabe genau definiert: Bei Leitungen mit einem Innendurchmesser bis zu 22 mm, ist eine Mindestdicke der Dämmschicht von mindestens 20 mm (Innendurchmesser bis 35 mm, Mindestdicke 30 mm) vorgeschrieben. Für Fachleute: Die Dämmstärke ist abhängig von der Wärmeleitfähigkeit eines Dämmmaterials. Je kleiner der so genannte Lambda-Wert, desto besser die Dämmwirkung. Das heißt, ein besserer, also kleinerer Lambda-Wert bedeutet eine geringere Dämmstärke bei gleicher Dämmwirkung. Die oben beschriebene Dämmstärke bezieht sich auf eine übliche Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (WLG035).
Diese Arbeiten könnten ohne Schwierigkeit auch in Eigenleistung durch den Hauseigentümer erbracht werden.
2.) Oberste Geschossdecken
Das Dach (oberste Geschossdecke) ist dann zu dämmen, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient, der so genannte U-Wert, mehr als 0,3 W/(m²K) beträgt und die Decke zugänglich ist. Mit einer Faustformel kann man selbst ermitteln, ob man der neuen Anforderung gerecht wird: Liegt eine 12 cm dicke Wärmedämmung auf ungedämmten Boden (z.B. Auf Rohbetondecke oder Kehlbalkenlage), wird in der Regel der vorgeschriebene Wert erreicht. Ist die Dämmung jedoch geringer, muss hier nachgerüstet werden. Auch hier gibt es eine Ausnahme: ein Dachgeschoss, in dem man aufrecht stehen kann und das daher für einen späteren Ausbau zum Wohnraum geeignet ist. Ein solcher Raum ist von der EnEV ausgenommen, um dem Besitzer eines solchen Daches (für den Fall des späteren Ausbaus) vor möglichen Doppelkosten zu schützen.
3.) Heizkessel
Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut Heizkessel müssen ausgetauscht werden. Auch hier macht die EnEV eine Spezifizierung: Ein Austausch muss ausschließlich dann vorgenommen werden, wenn es sich um Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt (also marktübliche Heizöl- und Gaskessel) und die Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW liegt. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel müssen nicht außer Betrieb genommen werden. Heizkessel, deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert wurden, müssen erst Ende 2008 ausgetauscht werden.
Sprechen Sie Ihren Hauseigentümer / Vermieter ruhig darauf an, wenn Sie bemerken, dass die seit Ende 2006 geltenden Vorschriften in Ihrer Wohnung noch nicht umgesetzt wurden. Es kostet auch Ihr Geld!
Autor: Heiko Erxleben

