Urteil
Eigentumsstörung durch Prostitution
Eigentümer von Wohnungen in einem Wohn- und Geschäftshaus müssen keine Prostitution im Haus dulden, so die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichtes (OLG) in Zweibrücken. Im aktuellen Fall gehen in drei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus die Prostituierten ihrem Beruf nach. Eigentümer anderer Wohnungen und zweier Betriebe hatte dagegen geklagt, mit Erfolg: Die Damen müssen ihr Gewerbe in diesem Haus nun unterlassen.
In dem Gebäude, welches in einem Gewerbegebiet liegt, sind unter anderem weitere Wohnungen, eine Autowerkstatt und ein Kfz-Sachverständigenbüro untergebracht. Durch die Prostitution ließen sich erfahrungsgemäß weitere Wohnungen und Geschäftsräume im gleichen Haus schwieriger vermieten oder verkaufen, so das Gericht. Es liege eine Eigentumsstörung vor, die die Betroffenen nicht hinnehmen müssten. Laut OLG-Sprecher müssen die Prostituierten jedoch nicht aus dem Haus ausziehen, sie dürfen hier nur nicht mehr ihre sexuellen Dienste anbieten. Mit diesem Richterspruch wurde auch eine Entscheidung der Vorinstanz bekräftigt.
Autor: Heiko Erxleben