Wohnung.com     

  Das Newsportal rund um den Wohnungsmarkt  

Tierhaltung in Mietwohnungen



Haustier

Haustier

Tierhaltung in Mietwohnungen

Gesetzliche Regelungen, ob eine Tierhaltung in Mietwohnungen erlaubt ist sucht man vergeblich, sie gibt es nicht. Hierzu sind die Vereinbarungen im Mietvertrag maßgebend. Eine Klausel, welche generell eine Tierhaltung verbietet, ist unwirksam. Fehlt eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, so kommt es im Einzelfall auf die Entscheidung der Gerichte an.

Meist sind Kleintiere, mit Ausnahme von Ratten, immer erlaubt. Die Haltung von Kleintieren und Vögeln darf im Mietvertrag nicht vertraglich ausgeschlossen sein. Für Hunde und Katzen gibt es in der Regel in einem Einfamilienhaus keine negativen Bedenken und bei kleineren Hunden auch nicht in einem Mehrfamilienhaus. Wurde bereits anderen Mitbewohnern des Hauses eine Tierhaltung gestattet, so kann der Vermieter einem anderen Mieter eine weitere Tierhaltung im gleichen Haus nicht untersagen. Auch ein Blindenhund bedarf keiner Zustimmung des Vermieters und ist grundsätzlich gestattet.

In allen anderen Fällen liegt die Entscheidung einzig und allein beim Vermieter. Hat der Vermieter trotz eines Tierhaltungsverbotes im Mietvertrag über Monate oder gar Jahre nichts gegen ein Haustier unternommen, so kann er die Abschaffung des Tieres nun nicht mehr verlangen. Hier gilt eine Duldung bzw. ein Gewohnheitsrecht. Besucher und Gäste mit Tieren oder die kurzzeitige Aufnahme eines Tieres in Pflege (z.B. Urlaub eines Verwandten oder Bekannten) bedürfen nicht der Zustimmung des Vermieters, es sei denn, andere Mieter fühlen sich dadurch gestört.

Verstößt der Mieter gegen Vorschriften oder Vereinbarungen, so kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Ebenso, wenn der Vermieter die Tierhaltung anfänglich erlaubte, nun aber feststellen muss, dass das Tier mit seinen lauten Geräuschen o.ä. die Mitbewohner belästigt. Sind die Tiere erheblich störend oder sogar gefährlich und der Mieter kommt der Aufforderung diese zu entfernen nicht nach, kann der Vermieter sogar die Kündigung der Wohnung aussprechen. Auch Spinnen, Schlangen und andere exotische und giftige Tiere können durch den Vermieter verboten werden. Hierbei spielt es auch eine große Rolle, dass andere Mieter z.B. nicht ruhig schlafen können, wenn sie wissen, dass sich solche Art Tiere im Haus aufhalten.

Erfordern Aquarien, Käfige o.a. Behältnisse den Eingriff in die Bausubstanz des Hauses, so ist auf jeden Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Eine Tierzucht oder zooähnliche Zustände sind in Mietwohnungen nicht gestattet.

Die Rechtsprechung zur Hunde- und Tierhaltung ist ohne eine mietvertragliche Einigung sehr uneinheitlich. Zuverlässige Prognosen für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung lassen sich nicht stellen, weil eine Entscheidung letztendlich von der Auslegung des Begriffs „vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache” abhängt. Darunter verstehen die einzelnen Mietrichter nicht immer dasselbe. Um eventuellen Streitigkeiten vorzubeugen, wird dem Vermieter empfohlen, das „Ob” und „Wie” einer Tierhaltung und besonders einer Hundehaltung im Mietvertrag ausdrücklich und eindeutig zu regeln.

Eine Abweichung von allen geschilderten Regeln ist eine sogenannte individualvertragliche Vereinbarung. Hiermit legen Mieter und Vermieter gemeinsam und verbindlich einzelne abweichende Regeln fest. Wurden solche Regelungen gemeinsam getroffen, kann es der Vermieter dann sogar verbieten, selbst einen kleinen Hund für eine nur kurzzeitige Beaufsichtigung in der Mietwohnung aufzunehmen. Ausgenommen hiervon ist lediglich ein Blindenhund.

Enthält der Mietvertrag eine Verbotsklausel, aus der die sogenannten Kleintiere ausgenommen sind, so ist dieses Verbot insbesondere einer Hundehaltung für den Mieter bindend. Der Begriff „Kleintiere” ist jedoch relativ weit auszulegen und beinhaltet auch Kleintiere, welche in einer beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind. Der Vermieter dürfte dann gegen einen „exotischen Kleintierzoo”, bestehend aus Fischen, harmlosen Echsen etc., keine Einwände vorbringen.

Eine Tierhaltungsgenehmigung erlischt, wenn ihr Objekt entfällt, also das Tier stirbt oder abgeschafft wird und geht nicht automatisch auf eventuelle „Ersatztiere” über. Um hier jede Unklarheit zu beseitigen, sollte der Vermieter eine Tierhaltungsgenehmigung möglichst präzise erteilen, wie z.B. „…für den Zwergschnauzer Rex”, mit dem Hinweis, dass die Genehmigung ausdrücklich für dieses Tier gilt und mit dessen Tod, Abgabe etc. endet.

Autor: Heiko Erxleben

Tags:, , ,

Veröffentlicht in Mietrecht.

Kommentar hinzufügen

Vorheriger Eintrag: Wohnungsabnahme   Nächster Eintrag: Mietminderung

Keine Antworten

Benutzen Sie das unten stehende Formular zum Versenden eines Kommentares!


Antworten

Sie müssen eingeloggt sein zum senden eines Kommentares.