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Kündigung

Fristlose Kündigung wegen mangelhafter Mietsache

Bei einer fristlosen Kündigung wegen mangelhafter Mietsache sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen die fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache nach Paragraph 543 BGB. Wenn dem Mieter der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch erhebliche Mängel nicht möglich ist, kann dieser den Mietvertrag fristlos kündigen. Hierunter fallen zum Beispiel starke Feuchteschäden mit Schimmelpilzbefall, andauernde nächtliche Ruhestörungen, völliger Heizungsausfall im Winter, ständige ungenügende Beheizungsmöglichkeit usw.

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Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrecht zusätzlich zur Mietminderung

Bei einem Mangel an der Mietsache gilt es zu unterscheiden zwischen Zurückbehaltungsrecht und Mietminderungsrecht. Eine Mietminderung braucht nach der Beseitigung des Mangels nicht an den Vermieter zurückgezahlt werden. Anders das Zurückbehaltungsrecht, es soll als Druckmittel dienen und den Vermieter dazu anhalten, schnellstmöglich den Mangel an der Mietsache zu beseitigen und muss nach Beseitigung des Mangels an dem Vermieter ausgezahlt werden.

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Mietminderung

Miete

Miete

Eine Minderung der Miete bedarf einiger Voraussetzungen

Der bei einer Mietminderung einbehaltene Teil der Miete muss nach der Beseitigung des Mangels nicht zurückgezahlt werden. Immer wieder sind Mieter mit ihrer Mietwohnung oder der Umgebung unzufrieden und stellen sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Miete gemindert werden kann. Sehr oft haben die Mieter auch falsche Vorstellungen über die Höhe einer Mietminderung. Für eine Mietminderung müssen zunächst einmal folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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