Sturmschaden
Mitwirkungspflicht bei Versicherungsschaden
Jeder Versicherte hat grundsätzlich die Pflicht zur Schadensminderung und zur Mitwirkung, soll also die Versicherung nach einem Schaden in Anspruch genommen werden, muss sich der Versicherungsnehmer kooperativ zeigen.
Nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die Versicherung die Regulierung unter Umständen verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eine zumutbare Mitwirkung bei der Aufklärung des Schadens verweigert. In einem aktuellen Fall am Landgericht Köln sollte durch einen Sturm ein Schaden von rund 4.500 Euro an einem Garagendach entstanden sein.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Bezahlung, mit der Begründung: Der beauftragte Sachverständige wurde vom Hauseigentümer nicht ins Haus gelassen, weil genau dieser Sachverständige in der Vergangenheit bereits einen anderen Schadensfall zu Ungunsten des Hauseigentümers abschlägig beurteilt hatte.
Das Amtsgericht und auch das Landgericht Köln waren jedoch nicht der Meinung des Versicherungsnehmers, laut der Bestimmungen ist der Versicherte verpflichtet, zumindest innerhalb der Grenzen des Zumutbaren, bei der Untersuchung und Aufklärung des Schadens mitzuwirken. Dazu gehöre auch der Zutritt eines Sachverständigen ins Haus.
Autor: Heiko Erxleben
Tags: Haus, Versicherung