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Streupflicht im Winter



Räumpflicht

Räumpflicht

Streu- und Räumpflichten im Winter

Der Winter bringt mit Schnee und Eis dem einen Freud, dem anderen Leid. Die Verkehrssicherungspflicht zwingt zum Streuen und Schneeräumen. Eigentlich trifft die Stadt bzw. die Gemeinde bei öffentlichen Gehwegen zunächst die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die nutzt jedoch ihre gesetzlichen Möglichkeiten und wälzt diese Pflicht auf die Straßenanlieger sprich auf die Hauseigentümer ab.

Diese wiederum können durch ausdrückliche Regelungen im Mietvertrag diese Winterpflichten auf die Mieter abwälzen. Aber selbst dann hat der Vermieter noch immer eine Überwachungspflicht und muss durchsetzen, dass die Räum- und Streupflicht auch wirklich pünktlich und ordnungsgemäß ausgeführt wird.

Ein angebliches Gewohnheitsrecht, wonach lediglich die Erdgeschossmieter Räumen und Streuen müssen, gibt es nicht. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen wird jedoch meist die Hausverwaltung mit den Winterdiensten beauftragt, bzw. ein spezieller Winterdienst.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Auftraggeber (Hauseigentümer) seiner Überwachungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer (Hausverwaltung / Winterdienst) nachkommen muss. Trotzdem nehmen es viele Hauseigentümer oder Hausverwaltungen bei winterlicher Glätte nicht sehr genau mit ihren Räum- und Streupflichten. Solche Nachlässigkeit kann unangenehm teuer werden, denn rutscht ein Fußgänger auf eis- oder schneeglattem Weg vor dem Haus aus und bricht sich dabei eine Hand oder einen Fuß, kann das den Streupflichtigen eine Stange Geld kosten. Auf die eigene Versicherung sollte er sich dabei nicht verlassen, denn die wird sich in so einem Fall immer auf eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers berufen.

Eine Streupflicht besteht allgemein in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr und im Rahmen des Zumutbaren. Das bedeutet, wenn es den ganzen Tag Schneit, muss nicht den ganzen Tag Schnee geschippt werden und ebenso, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine oder nur eine sehr geringe Wirkung zeigen würden, z.B. bei Dauerregen auf gefrorenem Boden. Bei leichtem oder mittlerem Sprühregen kann jedoch nicht von einer Zwecklosigkeit ausgegangen werden, hier muss gestreut werden. Am Ende solcher starken Niederschläge ist dem Streupflichtigen bis zum Streubeginn eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit einzuräumen, ca. eine Stunde. Bei großen Schneemassen kann nicht immer der gesamte Fußweg beräumt werden, da der Schnee nicht einfach auf die Strasse geschippt werden darf. Hier ist ein freigehaltener Streifen auf dem Fußweg in einer Breite von 80 bis 120 cm ausreichend.

Hat der Vermieter die Räumpflicht im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen, haftet der Vermieter nicht bei Glatteisunfällen, denn der Vermieter kann davon ausgehen, dass der Mieter seinen Pflichten nachkommt. Kontrolliert das der Vermieter jedoch nicht regelmäßig, so kommt er auch wieder in die Haftung. Sollte es doch mal zu einem Schaden oder Unfall kommen, so schützt die Private Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer als Privatperson, auch als Mieter oder Eigentümer einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung. Eigentümer eines Hauses oder Grundstücks sind durch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung geschützt, auch in Bezug auf die Streupflicht.

Auf belebte Bereiche, wie etwa Haltestellen, Fußgängerüberwege, Zuwegungen zu Parkplätzen usw., ist besonders zu achten. In Stadtteilen, in denen auch nach 20.00 Uhr lebhafter Fußgängerverkehr herrscht, muss auch dann noch gestreut und beräumt werden.

Streuen im Winter ist erste Bürgerpflicht! Um die Gesundheit aller Menschen zu schützen!

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Rund ums Haus.

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