Spekulationssteuer für Arbeitszimmer
Steuerpflicht kann zur unerwarteten Überraschung werden
Steht ein Arbeitszimmer im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, so wird es auch meist steuerlich vom Finanzamt akzeptiert. Allerdings verlangt dann das Finanzamt bei späteren Verkauf des ansonsten privat genutzten Hauses eine Spekulationssteuer. Doch Vorsicht! Selbst wenn das Arbeitszimmer durch einen negativen Bescheid nicht steuerlich geltend gemacht werden kann, so bleibt dieses Begehren beim Finanzamt aktenkundig und kommt sofort wieder auf den Tisch, wenn das Haus verkauft wird.
Grundsätzlich muss ein durch den Verkauf erzielter Gewinn einer selbstgenutzten Immobilie, unanhängig von der zehnjährigen Spekulationsfrist, nicht versteuert werden. Jedoch die Fläche des heimischen Büros fällt nicht unter diese Regelung, denn ein Arbeitszimmer dient nicht zu Wohnzwecken, selbst wenn der Steuerabzug eingeschränkt ist. Die Spekulationssteuer muss also anteilig für die Fläche des genutzten Büros bezahlt werden.
Irgendwann wird es wohl im „Steuerland” – Deutschland soweit kommen, wenn es nicht bereits schon (inoffiziell) soweit ist, dass die beim Bauamt eingereichten Baupläne ohne Wissen der Antragsteller vom Finanzamt auf eventuelle Arbeitszimmer hin kontrolliert und gespeichert werden.
Autor: Heiko Erxleben
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Tags:Haus

Da komme ich nicht ganz mit. Aber wahrscheinlich denkt das Finanzamt nur anders als der Normalbürger.
Wenn ich mir einen Schreibtisch ins Wohnzimmer stelle, dann ist alles in Ordnung und ich zahle keine Spekulationssteuer. Wenn mich dieser Anblick jedoch stört und ich stelle den selben Schreibtisch in ein Nachbarzimmer, so muss ich dann beim Verkauf des Hauses für dieses Zimmer anteilig Spekulationssteuer zahlen, obwohl der Schreibtisch der selbe geblieben ist und ich auch die selbe Arbeit daran erledige wie vorher im Wohnzimmer.
Ich bin gespannt, was sich die Finanzbeamten in Zukunft noch so alles einfallen lassen.