Senioren-Wohngemeinschaft
Leben in einer Senioren-WG
Immer mehr Menschen haben den Wunsch, im Alter in einer Senioren-Wohngemeinschaft zu leben, anstatt allein oder in einem Heim. Das hat viele Gründe, unter anderem weil gleichaltrige Menschen angenehmer und abwechslungsreicher Zusammenleben und auch aus Kostengründen, denn ein Zimmer in einer Gemeinschafts-Wohnung kostet meist weniger als eine Single-Wohnung.
Doch wie alles im Leben, bedarf auch das Wohnen im Alter einiger Vorbereitungen, damit es später keine ungewollten Überraschungen gibt. Zunächst einmal ist zu entscheiden, ob ein Hauptmieter die Wohnung vom Vermieter anmietet oder ob die Wohngemeinschaft als Ganzes als Vertragspartner gegenüber dem Vermieter auftritt.
Bei der ersten Variante ist der Hauptmieter alleine für die pünktliche und vollständige Mietzahlung verantwortlich, er ist der alleinige Vertragspartner des Vermieters. Er ist berechtigt, auch ohne Zustimmung aller anderen Bewohner die Wohnung zu kündigen. Bei dieser Variante sind alle weiteren Bewohner die Untermieter des Hauptmieters und Zahlen die vereinbarte monatliche Miete an den Hauptmieter. Das Risiko von Zahlungsausfällen und Leerständen von einzelnen Zimmern trägt somit der Hauptmieter.
Eine andere Variante ist die Wohngemeinschaft als Ganzes, als Vertragspartner gegenüber dem Wohnungseigentümer. Da es hier verschiedene Rechtsformen gibt und jede andere Konsequenzen hat, sollten sich Senioren, die eine solche Wohngemeinschaft planen, unbedingt vorher rechtlich beraten lassen. Bei einer GbR haften zum Beispiel alle Mitglieder mit ihren gesamten Privatvermögen für die Gesellschaft. Die Bewohner einer WG haften für die Mietzahlungen als Gesamtschuldner, so ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn. Auch neu eintretende Gesellschafter einer GbR haften laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes sogar für die Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt bestanden.
Es sollte schriftlich festgelegt werden, wie die einzelnen WG-Mitglieder im Bedarfsfall aus dem Mietvertrag herauskommen. Wird hierzu nichts vereinbart, können einzelne Mieter ihre Zimmer auch nicht einzeln kündigen, nur die Gemeinschaft als Ganzes kann die gesamte Wohnung beim Vermieter kündigen. Somit müsste ein einzelner Bewohner trotz Auszug aus der WG die Miete für sein Zimmer bis zum Ende des Gesamtmietvertrages weiter bezahlen.
Kommt es eventuell zu einem Streit in der Wohngemeinschaft und alle Mitglieder wollen das Mietverhältnis kündigen, bis auf einen Bewohner, so müssen diese ggf. dessen Kündigungserklärung einklagen. Aus diesen Gründen sollten bereits im Vorfeld juristisch einwandfreie Lösungen gesucht und schriftlich vereinbart werden.
Ein „Austausch” von WG-Mitgliedern ist problemlos möglich, wenn im Mietvertrag mit dem Hauseigentümer festgehalten wurde, dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wird. Der Wechsel von Bewohnern sollte aber auf jeden Fall dem Vermieter mitgeteilt werden.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Mieter, Wohnen, Wohngemeinschaft, Wohnung