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Schwarzarbeit in Haus und Wohnung



Schwarzarbeiter haften für ihren Pfusch

Wer ein Einfamilienhaus bauen, ein Haus sanieren oder auch eine Mietwohnung modernisieren möchte, sollte diese Arbeiten grundsätzlich nicht durch Schwarzarbeiter ausführen lassen. Das bürgerliche Gesetzbuch regelt: sobald ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist dieses grundsätzlich nichtig.

Somit ist auch die Leistung eines Handwerkers ohne Rechnung rechtswidrig, denn sie dient der Steuerhinterziehung und verstößt damit gegen das Verbot der Schwarzarbeit. Ist ein Geschäft nichtig, kann der Erbringer, in diesem Fall der Handwerker, auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet werden. Das klingt einleuchtend.

Pfuschende Schwarzarbeiter stützten sich bisher oft auf diese Logik und bekamen dazu sogar von verschiedenen Gerichten recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch gleich zweimal anderes! Demnach sei es Handwerkern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich bei drohenden Gewährleistungsansprüchen der Auftraggeber auf die Nichtigkeit der Ohne-Rechnung-Werksverträgen zu berufen.

Durch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages lassen sich die Folgen einer mangelhaften Leistung nicht wirklich wirtschaftlich sinnvoll bewältigen, so der BGH. Nach diesen Urteilen haften also die Handwerker gegenüber den Verbrauchern auch bei schwarz bezahlter Arbeit!

(Az: VII ZR 42/07  und  Az: VII ZR 140/07)

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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