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Mieter bekommen Kosten der Renovierung zurück

Im Mai diesen Jahres fällte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 302/07 ein wegweisendes Urteil für die Mieter einer Mietwohnung. Fast alle Mieter, die in den vergangenen Jahren umgezogen seien und die noch ältere Mietverträge besaßen, haben nach dem Auszug die Wohnung renoviert.

Entsprechende Klauseln waren in ihren Mietverträgen so vereinbart. Dass dabei jedoch viele Klauseln schlicht und ergreifend unwirksam waren, wussten die Mieter zum damaligen Zeitpunkt nicht. Aus diesem Grund, so der BGH, erhalten die einstigen Mieter nun einen Anspruch auf Erstattung des Aufwands für die Renovierung.

Die Kosten können rückwirkend bis zum Jahr 2002 geltend gemacht werden. Allerdings ist der Antrag auf Rückerstattung bis zum Ende des Jahres 2012 zu stellen. Danach läuft die Frist aus, mit der Mieter ihr Geld zurück erhalten können. Auch der Mieterbund empfiehlt aufgrund dieses Urteils, dass alle Mieter, die währen dieser Zeit ausgezogen seien, prüfen sollten, inwieweit sie Ansprüche gegen die einstigen Vermieter hätten.

Im besagten Fall ging es um Mieter, die 2006 aus ihrer Wohnung ausgezogen waren. Dabei hatten sie die Wohnung nach dem Auszug renoviert, wobei die Klausel im Mietvertrag unwirksam war. Der Vermieter muss die Kosten nun erstatten.

Sie errechnen sich laut BGH aus der aufgewendeten Freizeit der Mieter, den Kosten für evtl. Helfer, sowie für das Material, das benötigt wurde. Der Bundesverband deutscher Wohnung- und Immobilienunternehmen, kurz GdW, dagegen kritisiert diese Regelung. Damit wäre eine Benachteiligung der Vermieter gegeben, da die Renovierungsarbeiten eine geringere Wertsteigerung zur Folge haben, als die Kosten, die die Mieter zu tragen haben.

Autor: intoh marketing

Veröffentlicht in Mietrecht.

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