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Schlüsseldienst – Abzocke



Rechnungen von Schlüsseldiensten müssen auf jeden Fall voll bezahlt werden?

Falsch. Überhöhte Rechnungen von Schlüsseldiensten müssen nicht bezahlt und zuviel bezahltes Geld kann sogar zurückverlangt werden! Haben Sie Ihren Schlüssel im Haus vergessen und der Schlüsseldienst stellt Ihnen dann für das kurze und problemlose Öffnen Ihrer Wohnungstür z.B. über 400,- Euro in Rechnung? Keine Panik! Sie müssen nicht jede vorgelegte Rechnung bezahlen, wenn Sie Ihnen überteuert erscheint.

Am besten ist es, wenn man vor dem Öffnen einen Festpreis mit dem Schlüsseldienst aushandelt. Dann kann dieser später nicht mit der Begründung mehr Vergütung verlangen, dass die Öffnung unerwartet schwieriger ausgefallen sei. Wurde kein Festpreis vereinbart, so gilt im Zweifelsfall die ortsübliche Vergütung. Nach Auskünften von IHK`s, Verbraucherzentralen und Schlüsseldiensten sind Stundensätzen von ca. 50,- Euro inkl. Mehrwertsteuer angemessen und üblich. Zuschläge für Nachts und Wochenenden sind mit bis zu 150% auf den Stundenlohn angemessen kalkuliert. Für einen Schlüsseldienst aus der Nähe kann noch eine Anfahrtspauschale in Höhe von ca. 10,- bis 15,- Euro hinzukommen. Eine weiter entfernte Anfahrt kann entsprechend mehr kosten.

Ist die Tür geöffnet, unterzeichnen Sie bitte nicht leichtfertig irgendwelche Dokumente mit viel Kleingedrucktem. Haben Sie versehentlich doch unterschrieben und damit vermeintlich die hohe Rechnung anerkannt, bedeutet das jedoch noch lange nicht, dass Sie diese auch in voller Höhe zahlen müssen. Denn viele der verwendeten Klauseln sind zum Nachteil des Kunden und damit rechtlich unwirksam. Haben Sie bereits bezahlt, ist auch noch nicht alles verloren. Es gibt bereits genügend Gerichtsurteile, welche zu Gunsten des Kunden, für die Rückzahlung eines Teilbetrages entschieden haben.

Rechnet der Schlüsseldienst mit mehr als 100% über dem marktüblichen Preis ab, so ist hier sogar der Straftatbestand des Wuchers erfüllt, der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann.

(§ 138 BGB,   § 632 Abs. 2 BGB,   §291 StGB)

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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