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Schäden schnell dem Versicherer melden

Unwetterschäden an Wohnungen, Häusern, Fahrzeugen und Hausrat sollten schnellstmöglich der Versicherung gemeldet werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät nach einem Schaden zunächst in den eigenen Versicherungsunterlagen nachzusehen, ob dieser spezielle Schaden auch wirklich mit versichert ist und dann unverzüglich den Schaden beim Versicherer anzuzeigen.

Im Zusammenhang mit Unwettern sind bei der Wohngebäudeversicherung meist Leitungswasserschäden, Hagelschäden und Sturmschäden ab einer Windstärke 8 abgesichert. Durch eine erweiterte Wohngebäudeversicherung bzw. eine Zusatzversicherung kann ein zusätzlicher Versicherungsschutz gegen Niederschläge erworben werden.

In der Hausratversicherung sind bei Unwettern nur Schäden durch Blitzschlag, durch Sturm ab Windstärke 8, durch Hagel und durch die daraus resultierenden Folgeschäden versichert. Reine Schäden durch Regenwasser sind dagegen nicht versichert. Wurde ein Auto durch Hagel, Sturm oder Blitzschlag beschädigt, tritt die KFZ-Teilkaskoversicherung in die Regulierung ein.

Auf jeden Fall sollte ein Schaden der zuständigen Versicherung immer umgehend gemeldet werden. Wenn z.B. ein Hausbesitzer seine Wohngebäudeversicherung erst 14 Tage nach einem Leitungswasserschaden über dieses Ereignis informiert, so braucht der Versicherer nicht mehr zu leisten, weil er sich dann auf eine “Obliegenheitsverletzung” berufen kann. Dabei ist alles zu vermeiden, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte. Jeder Versicherungsnehmer ist zur Schadensminderung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies zu einer Kürzung oder zu einem Ausschluss seines Anspruchs führen. Eventuelle Maßnahmen zur Schadensminderung oder Schadensbeseitigung sind vorher unbedingt mit dem Versicherer abzustimmen.

Lässt z.B. ein Hauseigentümer eine angeblich durch den Blitz zerstörte Heizungsanlage nach einem Blitzeinschlag reparieren, ohne dass ein Gutachter der Versicherung den Schaden und die ausgetauschten Teile gesehen hat, so muss der Versicherer die Kosten der Reparatur nicht übernehmen. Der Hausbesitzer hat gegen das “Veränderungsverbot” verstoßen, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist.

Gleiches gilt auch für Einbruch- oder Raubschäden, auch hier ist es sehr wichtig, schnell zu reagieren und den Schaden unverzüglich der Polizei und Ihrer Hausratversicherung zu melden. Hierfür sollte schnellstmöglich eine so genannte “Stehlgut-Liste” angefertigt werden, ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände. Die zugestandene Frist bemisst sich danach, wie viel Zeit ein Versicherungsnehmer benötigt, um die Stehlgutliste anzufertigen. In der Regel sollten dafür wenige Tage ausreichen. Reicht der Geschädigte diese Liste nicht unverzüglich bei seiner Versicherung ein, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, welche unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Nach einem Urteil des OLG Koblenz kann die Hausratversicherung jegliche Erstattung ablehnen, wenn ihr Versicherungsnehmer die Stehlgutliste erst zwei Monate nach dem Schadensereignis vorlegt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Geschädigte weder von der Polizei noch von der Versicherung auf diese Pflicht hingewiesen wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht Sache der Versicherung, den Versicherungsnehmer auf die einschlägigen Bestimmungen hinzuweisen (10 U 380/00).

Angaben über die Frist für eine Schadenmeldung finden Sie auch in Ihren jeweiligen Versicherungsbedingungen. Nach der Meldung des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer weiterhin verpflichtet, dem Versicherer alle relevanten Informationen über den Schadenshergang mitzuteilen sowie (nach vorheriger Abstimmung mit der Versicherung) für eine Begrenzung des Schadens zu sorgen.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Versicherungen.

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