Wohnung: Regelungen zur Haltung von Haustieren

Die Haltung von Tieren in der Mietwohnung führt immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Dabei kann sich keine der beiden Parteien auf ein konkretes Gesetz berufen, denn nach wie vor ist die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Tierhaltung in Wohnungen erlaubt ist, in keinem Gesetz grundsätzlich geregelt. Allerdings gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsurteilen, die Richtlinien vorgeben. Und auch die Regelungen im Mietvertrag spielen eine entscheidende Rolle.

Haustiere: Unterscheidung Kleintiere und andere Tiere

Grundsätzlich werden Haustiere in zwei Kategorien unterteilt: die sogenannten Kleintiere und andere Tiere. Bei Kleintieren handelt es sich um solche Tiere, die vorrangig in Aquarien, Terrarien oder Käfigen gehalten werden, wie etwa Fische, kleine ungiftige Schlangen, Vögel oder Meerschweinchen.

Bei solchen Kleintieren wird davon ausgegangen, dass sie andere Hausbewohner nicht belästigen oder die Mietwohnung nicht beschädigen. Daher zählen zu dieser Kategorie auch keine giftigen Schlangen, die eine enorme Gefahr darstellen, oder Papageien, die besonders laut werden können. Zu den anderen Haustieren gehören gemäß der mietrechtlichen Tierhaltung Katzen, Hunde und größere Vögel.

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Tierhaltung in Wohnungen: Regelungen im Mietvertrag entscheidend

Kleintiere wie Fische, Vögel oder eben auch Hamster und Mehrschweinchen dürfen unabhängig von den Vorgaben des Vermieters immer gehalten werden. Ob andere Haustiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, ist in der Regel im Mietvertrag festgehalten.

Sollte die Haltung von Tieren im Mietvertrag grundsätzlich erlaubt sein, gilt dies nicht nur für herkömmliche Haustiere wie Katzen, Hunde oder Hamster, sondern auch für exotische Tiere wie etwa ein Zwergkrokodil. Auch wenn im Mietvertrag keine entsprechende Regelung zu finden ist, haben Vermieter im Allgemeinen kein Mitspracherecht, wenn es um die Tierhaltung in einer Wohnung geht.

Generelles Verbot der Haustierhaltung unzulässig

Vermieter können die Tierhaltung in Mietwohnungen nicht grundsätzlich mit entsprechenden Klauseln im Mietvertrag ausschließen. Eine Klausel, die sich jedoch in zahllosen deutschen Mietverträgen findet, sieht ein Verbot der Katzen- und Hundehaltung vor.

Dieses generelle Verbot hat der Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013 in einem Urteil gekippt und diesbezügliche Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 168/12). Demnach dürfen Vermieter die Haltung von Katzen und Hunden nicht grundsätzlich verbieten.

Denn wie es in der Urteilsbegründung heißt, würden solche Vorschriften den Mieter unangemessen benachteiligen, „weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet“. Allerdings kann sich der Vermieter im Einzelfall vorbehalten, ob er ein Haustier erlaubt oder nicht.

Verbot der Tierhaltung ist Einzelfallentscheidung

Auch wenn die Richter in Karlsruhe das generelle Verbot für unwirksam erklärt haben, bedeutet dies nicht, „dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann“, betonte der 8. Zivilsenat des BGH. Vielmehr müsse im jeweiligen Einzelfall umfassend abgewogen werden, ob einem Mieter eine Tierhaltung in der Wohnung erlaubt wird oder nicht.

Ein Verbot durch den Vermieter muss nicht nur gut abgewogen, sondern auch orendltich begründet werden.

Hierbei sind auch die betroffenen Interessen und Belange der anderen Hausbewohner, der Mietvertragsparteien und der Nachbarn umfassend abzuwägen. Demzufolge können Vermieter die Tierhaltung auch nach dem Urteil noch verbieten, sofern bei einer Einzelfallprüfung die Störfaktoren überwiegen.

Vermieter muss Verbot der Tierhaltung begründen

Zwar kann eine Tierhaltung im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden. Einschränkungen sind jedoch durchaus zulässig. In vielen Mietverträgen findet sich daher ein sogenannter Erlaubnisvorbehalt. Ist eine entsprechende Klausel enthalten, muss sich der Mieter bei bestimmten Tieren zuvor die Erlaubnis des Vermieters einholen oder diesen zumindest über den geplanten Kauf des Tieres in Kenntnis setzen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Vermieter dieses Entscheidungsrecht willkürlich anwenden darf. Vielmehr muss er begründen, warum beispielsweise die Haltung einer Katze oder eines Hundes in der Wohnung untersagt wird. Wird einem Mieter die Hundehaltung erlaubt, kann einem anderen Mieter dies nicht ohne Grund verboten werden.

Sollte es sich allerdings in dem einen Fall um einen Pudel, im anderen hingegen um einen „Kampfhund“ handeln, hat der Vermieter durchaus die Möglichkeit, zum Schutz der Hausgemeinschaft die Haltung des „Kampfhundes“ zu verbieten.

Mieter sollten Zustimmung des Vermieters einholen

Auch wenn im Mietvertrag keine besonderen Regelungen zur Tierhaltung festgehalten sind und eine Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht erforderlich ist, sollten Mieter bei bestimmten Tieren zumindest das Gespräch mit dem Vermieter suchen oder die Erlaubnis einholen, bevor sie sich das Tier anschaffen.

Zwar droht nicht zwangsläufig die Kündigung, aber unter Umständen kann der Vermieter durchsetzen, dass das Tier wieder abgeschafft werden muss. Während eine Katze in der Regel wohl keine Schwierigkeiten bereiten dürfte, könnte bei einer Dogge im Mietshaus die Wahrung des Hausfriedens durchaus entsprechende Schritte zur Folge haben.

Gründe

  • sehr lautes Bellen/Jaulen
  • Angriffe auf Bewohner/Postbote
  • Verunreinigungen im/am Haus
  • Beschädigungen in der Wohung

So können derartige Hunde durch ständiges oder lautes Gejaule oder Gebell andere Hausbewohner belästigen. Sollten Mieter ohne die Zustimmung des Vermieters ein Tier in der Wohnung halten, kann der Vermieter verlangen, dass das Tier wieder abgeschafft wird.

Kommt der Mieter dem nicht nach, hat der Vermieter die Möglichkeit, auf Unterlassung zu klagen. Bei besonders hartnäckigen Verstößen kann der Vermieter sogar aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs den Mietvertrag kündigen.

Vermieter kann Erlaubniserteilung widerrufen

Hat ein Vermieter die Erlaubnis zur Tierhaltung erteilt, kann er diese unter gewissen Umständen widerrufen. Sollten das Tier Störungen verursachen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nicht absehbar waren, kann der Vermieter die Erlaubnis zurückziehen.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein kleiner Pekinese wiederholt den Postboten oder andere Mieter anfällt. Aber auch wenn sich herausstellt, dass der Hund anhaltend bellt oder die Katze bei anderen Mietern nachweislich allergische Reaktionen auslöst, kann die Erlaubniserteilung widerrufen werden.

Der Vermieter kann die Abschaffung des Tieres laut einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg Altona auch dann verlangen, wenn der Hund beispielsweise das Treppenhaus wiederholt verunreinigt (Az.: 316 aC 97/89).

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Regelungen zu Tieren von Besuchern

Empfangen Mieter Besuch, die ein eigenes Haustier mitbringen, so ist für die Zeit des Besuchs das Haustier in der Wohnung unabhängig von etwaigen Regelungen im Mietvertrag erlaubt. Denn dass Mieter Besuch empfangen, der unter Umständen auch etwas länger als einen Abend in der Wohnung verweilt, zählt durchaus zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Sollten hingegen Mieter kurzzeitig Tiere von Bekannten oder Verwandten aufnehmen, weil diese für die Dauer des Urlaubs eine Notunterkunft für das Haustier benötigen, so ist dies nicht zulässig. Denn das Bedürfnis des Mieters, Verwandten oder Bekannten einen Gefallen zu tun, zählt nicht zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. In solchen Fällen sollte auf das Angebot einer Tierpension zurückgegriffen werden.