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Räumungsvollstreckung mit legalem „Missbrauch“ verhindern

Haben Sie Mietschulden oder andere Probleme mit Ihrem Vermieter? Möchte Ihr Vermieter die Räumung Ihrer Mietwohnung gegen Sie vollstrecken? Dann hilft ihnen wahrscheinlich eine entsprechende neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. August 2008 (Az. I ZB 39/08) weiter.

Darin heißt es nämlich, dass die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden darf, wenn ein Dritter im Besitz der Mietsache ist, welcher weder im Vollstreckungstitel noch in der beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist. Diese Entscheidung gilt auch, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten wurde der Besitz nur eingeräumt, um die Zwangsräumung zu vereiteln.

Haus & Grund Deutschland meint dazu: mit dieser Entscheidung des BGH würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet! Durch vorbringen immer neuer angeblicher Untermieter könnte nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH ein räumungsunwilliger Schuldner die Räumung nach Belieben hinauszögern.

Haus & Grund Deutschland richtete sich mit einem Appell an die Bundesregierung, dass es in Zukunft möglich sein müsse, dass auch Dritte (Untermieter) die Wohnung räumen müssen, welche ohne Zustimmung des Vermieters vom Schuldner in die Wohnung aufgenommen wurden.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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