Nebenkostenabrechnung
Der Vermieter ist für die rechtzeitige Zustellung verantwortlich
Immer wieder gibt es Streit um verspätete Nebenkostenabrechnungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Nebenkostenabrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Jahresfrist beim Mieter tatsächlich pünktlich eingetroffen sein muss, anderenfalls kann der Mieter die Nachzahlungen verweigern. Nach dem diesem Urteil muss der Vermieter beweisen, dass seine Rechnung auch pünktlich beim Mieter zugestellt wurde. Nur allein der Nachweis, dass das Schreiben rechtzeitig mit der Post abgeschickt wurde, reicht nicht aus.
Im aktuellen Streitfall verweigerte ein Mieter Nachzahlungen von ca. 270 Euro. Angeblich hatte er die Nebenkostenabrechnung nie erhalten. Die Vermieterin gab an, die Abrechnung jedoch kurz vor Weihnachten zur Post gegeben zu haben. Der BGH meinte jedoch dass der Absender das Risiko trägt, wenn ein Schreiben auf dem Postweg verloren gehen sollte. Ein Verschulden der Post werde dem Absender zugerechnet. Dabei berief sich der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach sich der Absender eines per Post verschickten Briefs nicht auf die Beweiserleichterung berufen kann.
Das Urteil wurde vom Deutschen Mieterbund begrüßt, wichtige Post sollte am besten per Einwurf-Einschreiben verschickt oder persönlich in den Briefkasten der Wohnung geworfen werden, so Direktor Lukas Siebenkotten. Selbst bei einem Einschreiben mit Rückschein könne es, wenn der Empfänger nicht zu Hause sei, zu Verspätungen kommen. Denn nicht der Benachrichtigungsschein, sondern erst die Abholung des Briefes auf der Poststelle gelte als Zugang.
Laut Paragraph 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Nebenkostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zuzustellen. Geschieht dies nicht, ist der Mieter von seiner Zahlungspflicht befreit.
Autor: Heiko Erxleben