Nebenkosten bei Eigentumswohnungen
Eigentumswohnung in oberem Geschoss kann teuer werden
In einer Eigentümergemeinschaft von Wohnungen werden alle Entscheidungen betreffend des Hauses von den Eigentümern gemeinsam entschieden. Dennoch ist nicht alles rechtens, was in der Teilungserklärung steht, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth jetzt unter dem Aktenzeichen 14 S 7627/08 bestätigte.
Im betreffenden Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft, die eine neue Teilungserklärung beschloss. Laut dieser sollten die Fahrstuhlkosten gestaffelt gezahlt werden, wer weiter oben wohne, müsse mehr bezahlen. Die Kosten für den Kabelanschluss und die Hausreinigung, sowie den Hausmeister sollten nach Wohneinheiten aufgeteilt werden.
Die alte Teilungserklärung dagegen regelte, dass sämtliche Kosten nach Wohneinheiten aufgeteilt wurden. Gegen den neuen Beschluss klagte einer der Eigentümer, mit nur teilweisem Erfolg.
Die Richter sahen es als richtig an, dass die Kabelkosten nach Wohneinheiten aufgeteilt werden. Egal, ob kleinere oder größere Wohnung, vom Kabelanschluss profitierten alle gleichermaßen. Bei der Hausreinigung und den Hausmeisterkosten dagegen sollte eine gestaffelte Berechnung nach Wohnungsgröße erfolgen.
Legitim sei es laut den Richtern jedoch, dass die Wohnungen, die in den oberen Geschossen liegen, mehr für den Aufzug zahlten, als es bei den ebenerdigen Etagen der Fall sei. Schließlich werde der Fahrstuhl von den oberen Einwohnern häufiger und stärker genutzt.
Wenn in der Eigentümergemeinschaft eine neue Teilungserklärung beschlossen werden soll, sollte also genau auf die Formulierungen geachtet werden. Denn auch wenn die Eigentumswohnungen sich im Privatbesitz befinden, darf hier nicht frei nach Gutdünken entschieden werden.
Autor: Haus & Büro
Schlagwörter: Eigentumswohnung, Eigentumswohnungen, Wohnungen