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Raucher

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Starker Raucher muss nur im Extremfall renovieren

Stark rauchende Mieter müssen beim Auszug aus der Mietwohnung nur im Extremfall für die Renovierung der nikotinverschmutzten Wohnung aufkommen, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Eine Renovierungspflicht gilt nur dann, wenn die Schäden an Wänden, Decken und Böden nicht mehr durch einen neuen Anstrich oder durch neue Tapeten rückstandslos beseitigt werden können.

Laut BGH wird der Vermieter dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen kann. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Vermieters wegen einer verqualmten Wohnung zurück, welche schon nach zwei Jahren neu tapeziert werden musste. Weil beide Mieter exzessiv geraucht hätten und sich der Zigarettenrauch förmlich in die Tapeten eingefressen hatte, verlangte der Vermieter knapp 2.000,- Euro für eine Sanierung der betreffenden Räume. Im Mietvertrag wurde zwischen den Parteien keine wirksame Renovierungsklausel vereinbart. Im Mietvertrag stand zwar „Bitte möglichst nicht rauchen”, allerdings hat diese Formulierung aus Sicht des BGH keine juristische Relevanz (Az: VIII ZR 37/07 vom 05. 03.2008).

Das Urteil wurde vom Deutschen Mieterbund begrüßt: „Jetzt ist klargestellt, dass Rauchen in einer Mietwohnung grundsätzlich zulässig ist und keine Schadensersatzansprüche auslöst”, kommentierte der Präsident Franz-Georg Rips das Urteil. Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund verwies auf die Möglichkeit, dem Mieter vertraglich Reparaturpflichten auch für die Folgen des Tabakkonsums aufzuerlegen.

Nach den Worten des Gerichts gehört Rauchen im Normalfall zum „vertragsgemäßen Gebrauch” der Wohnung und zwar auch bei starken Rauchern. Damit muss der Mieter die Renovierung auch dann nicht übernehmen, wenn die Wohnung wegen des Qualms vorzeitig instand gesetzt werden muss. Aus Sicht der Richter ist die Grenze dann überschritten, wenn sich die Spuren des Nikotins nicht mehr mit den üblichen Schönheitsreparaturen, also durch einen neuen Anstrich, beseitigen lassen. Im zuvor geschilderten Fall lies sich der Schaden jedoch mit neuen Farben und Tapeten beheben.

Der Streit um Raucherschäden in Mietwohnungen hat vor allem deshalb Bedeutung, weil zahlreiche Renovierungsklauseln in älteren Mietverträgen unwirksam sind. In zahlreichen Urteilen hat der BGH entschieden, dass starre Renovierungsfristen den Mieter unangemessen stark benachteiligen würden, weil er dadurch auch eine kaum abgewohnte Wohnung nach einem festgelegten Zeitraum renovieren müsste.

In einem weiteren Urteil bestätigte das Gericht die Rechtsprechung. Mietverträge mit flexiblen Renovierungsfristen, die diese BGH-Vorgaben bereits berücksichtigen, verpflichten den Mieter dagegen bei besonders starken Verschmutzungen (auch durch Nikotin) zur vorzeitigen Renovierung.

Autor: Heiko Erxleben

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