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Mietwohnung



Mietwohnung mit Kabelanschluss

Das Bundessozialgericht (BSG) Kassel entschied, dass Hartz-IV-Empfänger einen Anspruch auf einen Kabelanschluss haben, jedoch nur dann, wenn es in der Mietwohnung keine andere Möglichkeit des Fernsehempfangs gibt.

Der Steuerzahler muss diese zusätzlichen Kosten nur dann übernehmen, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es wirklich keine andere Alternative, wie zum Beispiel eine Gemeinschaftsantenne im Haus gibt.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Recht & Urteile.

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