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Mietvertrag



Nach dem Tod eines Mieters

Viele vermuten, dass beim Tod eines Mieters der Mietvertrag automatisch erlischt bzw. auf die Erben übergeht. Dem ist jedoch nicht so. Diejenigen Personen, die bereits vor dem Tod des Mieters mit ihm zusammen in einer Wohnung gewohnt haben, werden vom Gesetzgeber vorrangig geschützt.

Hat diese Person sogar mit im Mietvertrag unterschrieben oder war dort mit eingetragen, so wird der Mietvertrag mit dieser Person automatisch fortgesetzt. Er kann jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mitmieters erfuhr, den Mietvertrag außerordentlich fristgerecht kündigen.

Ist der Verstorbene alleiniger Mieter gewesen, führte jedoch mit einer anderen Person auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt in dieser Mietwohnung, so tritt diese Person automatisch in den Mietvertrag ein. In der Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, Kinder, sonstige Familienangehörige und Lebensgefährten. Mit dieser Regelung soll das Interesse eintrittsberechtigter Personen am bisherigen Lebensmittelpunkt gesichert werden.

Wer von dieser Regelung gebrauch machen möchte, braucht dafür nichts zu tun, alles läuft automatisch. Eine kurze Mitteilung an den Vermieter ist jedoch empfehlenswert. Wer nicht automatisch in dieses Mietverhältnis eintreten möchte, der kann dieses innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mitmieters erfuhr, erklären. Personen, die in das Mietverhältnis eintreten, haften zusammen mit den Erben als Gemeinschuldner für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis und auch eine bisher noch nicht eingezahlte Mietkaution kann vom Vermieter nun nachgefordert werden.

Sieht der Vermieter im Nachfolger des Verstorbenen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, so kann er das bisherige Mietverhältnis schriftlich und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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