Mietvertrag kündigen
Bei Umzug alten Mietvertrag rechtzeitig kündigen
Wer einen Umzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus plant, der sollte stets darauf achten, den alten Mietvertrag rechtzeitig zu kündigen. Gesetzlich ist dabei seit dem 01.09.2001 generell eine dreimonatige Kündigungsfrist festgelegt.
Diese gilt für alle unbefristeten Mietverträge. Eine verkürzte Kündigungsfrist ist nur in seltenen Fällen möglich, beispielsweise dann, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter stellen kann und der Vermieter mit diesem auch einverstanden ist. Außerdem muss das Interesse des Mieters an einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages größer sein, als das Interesse des Vermieters am weiteren Bestehen des Vertrages.
Eine verkürzte Kündigungsfrist ist ebenfalls bei einem berufsbedingten Wohnortwechsel möglich. Gleiches gilt, wenn sich Nachwuchs ankündigt, die bisherige Wohnung allerdings nicht für Kinder geeignet ist oder dadurch nun zu klein wird. Bei einer Hochzeit oder der Zusammenlegung zweier Haushalte kann ebenfalls eine verkürzte Kündigungsfrist möglich sein, genau wie beim Umzug in ein Pflegeheim aufgrund einer schweren Erkrankung.
Allerdings ist der Mieter trotz der Umstände und der damit einhergehenden verkürzten Kündigungsfrist verpflichtet, dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter zu stellen, will er die verkürzte Kündigungsfrist in Anspruch nehmen. Bei Unklarheiten sollte der eigene Mietvertrag bezüglich der Kündigungsfristen noch einmal überprüft werden.
Offene Fragen können in der Regel am einfachsten mit dem Vermieter direkt geklärt werden. Dabei sollte jedoch stets auf einen sachlichen Umgang miteinander geachtet werden, um Streitfälle von vornherein zu vermeiden.
Autor: Haus & Büro
Tags:Mietvertrag, Umzug, Wohnung