Mietvertrag
Verlängerung eines Mietvertrages
Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 545, verlängert sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit unter der Voraussetzung, dass der Mieter die Nutzung der Mietsache weiterführt und der Vermieter nicht innerhalb von 14 Tagen dem Mieter seinen entgegenstehenden Willen dazu erklärt.
Dies umfasst alle Mietverhältnisse, wie die Miete von Wohnungen, Häusern, Geschäftsräumen, Verpachtung, Miete beweglicher Sachen, Leasingverträge, Kleingartenpachtverträge. Weiter sind hiervon auch alle mietähnlichen Gestaltungen von Verträgen betroffen.
Ist ein Mietvertrag jedoch auf eine bestimmte Zeit befristet, so ist dieser wie vereinbart nach Ablauf der Vertragszeit oder durch Kündigung beendet. Mietverhältnisse, die nicht befristet abgeschlossen werden, enden immer durch Kündigung, wobei in diesem Fall der maßgebliche Zeitpunkt der Ablauf der Kündigungsfrist ist.
Möchte ein Vermieter nun eine automatische Verlängerung des Mietverhältnisses vermeiden, muss er dem Mieter ausdrücklich erklären, dass er mit einer Weiterführung des Mietverhältnisses nicht einverstanden ist. Ein Widerspruch muss immer eindeutig sein, das heißt keine Bedingung oder Auflage enthalten. Wie bei allen vertraglichen Verabredungen empfiehlt sich gerade bei Mietverträgen und sonstigen damit einhergehenden Erklärungen immer die Schriftform. Sie ist jedoch nicht zwingend notwendig, was den Widerspruch einer automatischen Verlängerung des Mietverhältnisses anbelangt.
Nun gibt es auch noch den Fall, dass der Vermieter ein Mietverhältnis kündigt, der Mieter aber trotzdem weiterhin in der Wohnung wohnen bleibt. Damit diese Kündigung Bestand hat, muss der Vermieter innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist auf Räumung klagen. Oder er muss ganz deutlich zum Ausdruck bringen, dass er einer Weiterführung des Mietverhältnisses nicht zustimmt. Ansonsten muss das Mietverhältnis weiter geführt werden, wie es in dem Mietvertrag vereinbart ist. Diesen Fall können Vermieter schon im Vorfeld Einhalt gewähren, wenn sie dies im Mietvertrag ausdrücklich ausschließen.
Da die Gesetzestexte für den normalen Bürger meist nicht verständlich sind, ist es für beide Parteien angebracht, vor Unterzeichnung eines Mietvertrags sämtliche Details und Klause mit Hilfe von Mieterbund & Co. durchzugehen. Dies ist unumgänglich, damit es bei eventueller Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu unnötigen Diskussionen kommt.
Autor: Federkiel
Tags: Mieter, Mietvertrag, Wohnungen