Mietvertrag
Welche Klauseln sind im Mietvertrag gesetzwidrig
Gesetzeswidrig bzw. ungültig sind Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen. Er muss sich also, trotz eventuell geleisteter Unterschrift, nicht daran halten.
Da gerade private Vermieter häufig unsicher sind, werden meist vorformulierte Mietverträge aus dem Schreibwarenhandel oder dem Internet genutzt. Doch auch diese enthalten häufig ungültige Klauseln. Besonders in diesen Fällen ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nicht rechtwirksam. Individuelle Vereinbarungen, beispielsweise handschriftliche Nachträge zum Mietvertrag die von Mieter und Vermieter unterzeichnet wurden, können auch dann gelten, wenn sie den Mieter gegenüber dem Gesetz benachteiligen.
Doch auch hier gibt es Einschränkungen. Hierzu gehören beispielsweise der Verzicht auf den Kündigungsschutz oder das generelle Verbot einer Untervermietung. Auch ein grundsätzlicher Verzicht auf Mietminderung im Falle von Mängeln oder für den Mieter nachteilige Vereinbarungen zur Mieterhöhung sind nicht erlaubt.
Beispiel Schönheitsreparaturen: Nach dem Gesetz sind alle Lasten der Mietsache vom Vermieter zu tragen. Dafür erhält er Miete. Dennoch ist es zulässig, bestimmte Pflichten auf den Mieter zu übertragen. Allerdings muss der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen, als er selbst “abwohnt”. Sobald nur eine Vertragsklausel zu Schönheitsreparaturen rechtswidrig ist, werden dadurch sämtliche Vereinbarungen zu diesem Thema unwirksam. Das heißt: Der Mieter ist dann grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, auch wenn andere Klauseln des Vertrages ihn rechtmäßig dazu verpflichten würden.
Wird der Mieter beispielsweise vertraglich verpflichtet, Fenster auch von außen zu streichen, ist diese Klausel nicht wirksam, da die Verwitterung der Fenster nicht durch den Mieter verursacht wird. Eine solche Regelung führt also dazu, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen mehr durchführen muss.
Auch Regelungen, die den Mieter dazu verpflichten, in festgelegten Zeitabständen zu renovieren sind nicht wirksam. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Mieter in diesem Fällen auch dann renovieren müsste, wenn aufgrund geringer Abnutzung noch gar keine Reparaturen notwendig wären. Daher müssen solche Klauseln immer auch Ausnahmen bei geringer Abnutzung vorsehen um gültig zu sein.
Das gilt übrigens auch für die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters, die Wohnung bei Auszug zu renovieren oder die Kosten dafür zu übernehmen. Auch hier kommt es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung an.
Autor: Federkiel
Tags: Mieter, Mietvertrag, Wohnung