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Mietrecht



Der Mieter muss beim Auszug die Wände der Wohnung weiß streichen?

Falsch! Durch Klauseln im Mietvertrag werden die meisten Mieter verpflichtet, sogenannte Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung auf eigene Kosten vorzunehmen, dazu gehört auch das streichen der Wände. Sehr oft hat jedoch der Mieter im Laufe seiner Mietzeit die Wände und manchmal auch die Decken in einer anderen Farbe gestrichen oder tapeziert.

Bei bzw. bereits vor der Wohnungsabnahme wird der Vermieter sodann fordern, dass sämtliche Wände und Decken wieder in weißer Farbe zu streichen sind. Die Annahme, dass der Vermieter ein Recht hätte, auf nur diese eine Farbe -weiß- bestehen zu können, ist jedoch falsch. Es existiert kein mietrechtlicher Grundsatz, dass ein Mieter seine Wohnung nach dem Auszug in der Farbe weiß übergeben muss.

Nach einem Urteil vom Landgericht Lübeck ist zum Beispiel eine hellblau marmorierte Tapete durchaus akzeptabel. Befindet sich die Tapete oder die Wandfarbe noch in einem guten Zustand, so kann der Vermieter nicht verlangen, diese abzureißen bzw. überzustreichen.

Auch das Landgericht Berlin meint, dass lediglich allgemein anerkannte Geschmacksgrenzen nicht überschritten werden dürfen. Jedoch ist es schwierig, zu beantworten, wo diese allgemein anerkannten Geschmacksgrenzen liegen. Wer seine Wände oder Decken in einer zurückhaltenden Farbe leicht getönt streicht, geht kein Risiko ein und kann diese in aller Regel beim Auszug so belassen, sofern diese noch in einem ordentlichen Zustand sind.

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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