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Mietrecht



Der Vermieter hat einen Anspruch auf einen Zweitschlüssel zur Wohnung?

Falsch. Viele Vermieter glauben ernsthaft, sie könnten einen Zweitschlüssel für jede ihrer Mietwohnungen behalten, z.B. für Notfälle. Die Mieter wissen davon nichts oder glauben, dass der Vermieter tatsächlich einen solchen Anspruch hätte. Dem ist jedoch nicht so. Ein Vermieter darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mieters einen Zweitschlüssel zur Wohnung behalten.

Grund dafür ist das Grundrecht des Mieters auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Ohne Zustimmung des Mieters darf der Vermieter die vermietete Wohnung nicht betreten und kann somit auch mit einem Zweitschlüssel nichts anfangen. Tut es der Vermieter dennoch, so hat der Mieter sogar ein fristloses Kündigungsrecht oder das Recht, auf Kosten des Vermieters ein neues Schloss einbauen zu lassen. Nur in Notfällen (z.B. Gasaustritt oder Wasserrohrbruch) ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung zu betreten.

Daher ist es sinnvoll, bei längerer Abwesenheit einen Zweitschlüssel an den Vermieter bzw. an einen Freund oder Verwandten zu übergeben, damit im Notfall keine Schäden durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür entstehen. Dagegen sind offen stehende Fenster, nicht zugedrehte Heizungen oder die Notwendigkeit kleinerer Reparaturen keine Notfälle. Ungefähr alle zwei Jahre hat ein Vermieter das Recht, seine vermietete Wohnung auf den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und dabei auch zu betreten.

Ebenso wenn er beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen oder neu zu vermieten, dann darf er die Wohnung mit den Interessenten zur Besichtigung betreten. Steht eine Sanierung oder Modernisierung an, so hat auch hier der Mieter die Besichtigung seiner Wohnung durch den Vermieter und eventuellen Handwerkerfirmen zu dulden. Verweigert der Mieter dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung zu unrecht, darf dieser trotzdem nicht so einfach vom Zweitschlüssel gebrauch machen, sondern muss den gerichtlichen Weg beschreiten. (§554 Abs. 1, 2 BGB)

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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