Mietrecht
Wenn die Mietwohnung kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, kann immer die Miete gemindert werden.
Falsch! Wer sich die Mühe macht und seine Wohnung mal genau nachmisst, wird eventuell eine Überraschung erleben. Wenn dann statt der im Mietvertrag geschriebenen 90m² nur 82m² herauskommen, denken viele sofort an Mietminderung.
Aber Vorsicht! Ein Mietmangel liegt nur dann vor, wenn die angegebene Wohnfläche mindestens 10 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Sind es weniger als 10 Prozent gilt dies als unerheblich, egal ob die Wohnungsgröße im Mietvertrag mit „exakt” oder mit „ungefähr” oder „ca.” angegeben wurde.
Andererseits darf die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche aber auch nicht zu groß sein, hier gibt es eine Grenze von 30 Prozent. Warum? Weil man ab einer bestimmten Abweichung diese sofort bemerken müsste. Es kann nicht sein, so die Rechtsprechung, dass jemand in eine 50m² Wohnung zieht, obwohl er eine 100m² Wohnung gemietet hat und dieses angeblich nicht bzw. erst nach Monaten oder Jahren bemerkt. Dem Mieter ist anzuraten, die Mietwohnung vor Unterzeichnung des Mietvertrages nachzumessen und sich dafür ggf. von einem Fachmann unterstützen zu lassen oder einen Quadratmeter-Mietpreis zu vereinbaren.
Bei einer Quadratmeter-Miete kann sich der Mieter auch später noch darauf berufen, dass seine Wohnung z.B. 8% kleiner ist als vom Vermieter angegeben und kann damit die Miete entsprechend kürzen. Hier gilt die 10%-Grenze nicht. Diese Mietminderung kann dann für drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden! Der Mieter kann die zuviel bezahlte Miete zurückverlangen oder auch mit der laufenden Miete verrechnen. Zusammenfassend kann also die Miete nur gemindert werden, wenn die Wohnung mindestens 10 Prozent maximal jedoch 30 Prozent kleiner ist als vereinbart bzw. wenn ein Quadratmeter-Mietpreis vereinbart wurde. (§ 536 Abs. 1,2 BDB, § 536b BGB, § 812 Abs. 1 S 1 BGB, § 814 BGB)
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Mietvertrag, Mietwohnung, Wohnung