Mietminderung
Bei einer Mietminderung beachten
In Mietwohnungen, Mietshäusern, Nebenräumen sowie Gemeinschaftseigentum treten immer wieder Mängel auf, wie zum Beispiel Schimmel, Feuchtigkeit, bauliche Mängel, Mängel an der Heizung oder an der Warmwasserversorgung, Lärm usw. Für den Mieter stellt sich dann auf die Frage, ob er aufgrund dieser Mängel gegenüber seinem Vermieter eine Mietminderung durchsetzen kann.
Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, den Mietgegenstand in gebrauchsfreiem und ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und durch regelmäßige Wartungen und Instandsetzungen in diesem Zustand zu erhalten. Auftretende Mängel sind dabei grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen.
Während der Zeit vom auftreten des Mangels bis zur Beseitigung, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der Mangel schon bei der Überlassung vorhanden war oder erst während der Mietzeit auftrat. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach Art und Umfang des Schadens und kann im Einzelfall sogar bis zur vollständigen Nichtzahlung des Mietzinses führen.
Kannte der Mieter die Mängel bei Unterzeichnung des Mietvertrages jedoch bereits, so kann er nachträglich keine Mietminderung geltend machen. Gleiches gilt auch für Mängel, welche vom Mieter selbst verschuldet wurden.
Vor einer Mietminderung muss der Mieter seinen Vermieter juristisch korrekt über den Mangel informieren, eine Beseitigung verlangen bzw. ihn in Verzug setzen. Wurde der Vermieter über den Schaden informiert, hat der Mieter das Recht vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Beseitigung des Mangels die Mietminderung von der Miete abzuziehen. Eine Mietminderung braucht vorher nicht angekündigt zu werden, eine entsprechende Reduzierung der Mietzahlung reicht aus.
Bei einer Mietminderung oder auch bei einer überhöhten Mietminderung hat der Vermieter nicht das Recht einer Kündigung, ausgenommen bei einer schuldhaft vollkommen überhöhten Minderung.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Mieter, Mietvertrag, Mietwohnungen