Mietkaution
Mietsicherheit durch Barkaution
Jeder Vermieter sichert seine Ansprüche gegenüber dem Mieter, z.B. Schäden an der Mietwohnung oder unterlassene Schönheitsreparaturen, durch eine Mietkaution ab. Einen Anspruch auf Zahlung einer solchen Mietkaution hat der Vermieter nur, wenn dieses auch im Mietvertrag so geregelt und festgelegt wurde.
Wenn allerdings bei Vertragsunterzeichnung und Wohnungsübergabe nichts schriftlich vereinbart wurde, so hat ein Vermieter auch nachträglich nicht das Recht, eine solche Mietkaution zu verlangen. In der Praxis wird eine Mietkaution jedoch selten vergessen oder nicht vereinbart. Üblich ist meist eine sogenannte Barkaution, dabei übergibt der Mieter den Kautionsbetrag entweder in bar oder zahlt diesen auf das Konto des Vermieters. Gesetzlich ist es nicht vorgeschrieben, dass die vereinbarte Kaution zwingend durch eine Geldsumme erbracht werden muss. Es gibt viele andere zulässige und auch weit verbreitete Möglichkeiten.
Wurde dem Vermieter die Kaution in bar übergeben, so darf dieser das Geld nicht zu seiner freien Verfügung verwenden. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass der Vermieter die ihm überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen, treuhänderisch anzulegen hat. Das Geld muss vor einem Zugriff seiner eventuellen Gläubiger geschützt sein. Verletzt der Vermieter diese Pflicht und das Geld geht verloren, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Geldsumme muss grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden. Die daraus entstehenden Zinsen stehen dem Mieter zu, allerdings erst zusammen mit der Rückzahlung der Kaution. Auf Verlangen des Mieters muss der Vermieter die ordnungsgemäße Anlegung der Kaution nachweisen.
Im gegenseitigen Einvernehmen können Mieter und Vermieter aber auch andere Anlageformen als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist vereinbaren, zum Beispiel eine Anlage mit höheren Zinsen aber ggf. dadurch auch mit höherem Risiko, zum Beispiel in Aktien. Der Immobilienverbands Deutschland (IVD) in Berlin rät jedoch davon ab. Aktien und Fonds seien wesentlich riskanter als ein Sparbuch oder ein Tagesgeldkonto: „Die Mietkaution sollte gemäß ihrer Zweckbestimmung als Sicherheit angelegt werden. Bei Aktien und Fonds sind aber Verluste nicht ausgeschlossen, damit riskiert der Vermieter seine Sicherheit und der Mieter sein Kapital”, so der IVD. Wie das Geld angelegt wird, ist grundsätzlich eine Verhandlungssache zwischen Mieter und Vermieter. Bei Festanlagen über drei Jahre ist das Geld dort zwar sicher angelegt, steht aber im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses nicht jederzeit zur Verfügung.
Der Mieter kann beispielsweise auch in der Höhe der zu leistenden Mietsicherheit eine kostenpflichtige Bürgschaft bei einer Bank beantragen, statt das Geld in bar zu bezahlen. Eine solche Bürgschaft kann jedoch teuer werden und durchaus ca. 100,- Euro im Jahr kosten, rechnet der IVD vor.
Autor: Heiko Erxleben
Tags:Geld, Mieter, Mietwohnung, Wohnung
