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Mieterhöhung beim Einfamilienhaus



Miete für EFH

Miete für EFH

Neues BGH-Urteil zu Mieterhöhungen bei Einfamilienhäusern

Durch ein aktuelles Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) ist es jetzt für den Vermieter wesentlich einfacher geworden, Mieterhöhungen für Einfamilienhäuser durchzusetzen. Bislang war das aufwendig oder teuer, es musste entweder ein Sachverständigengutachten oder drei Mieten von Vergleichshäusern vorgelegt werden.

Um dieses zu umgehen hatten die Vermieter bisher meist  Staffelmietverträge mit darin von Anfang an vorgegeben jährlichen Mieterhöhungen abgeschlossen, was jedoch die Mieter abschreckte.

Mit seinem neuen Urteil (Az. VIII ZR 58/08) lässt der Bundesgerichtshof für Einfamilienhäuser den Rückgriff auf Wohnraum-Mietspiegel zu. Damit sind nun Mieterhöhungen möglich, wenn sie innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegen. Kleinere Häuser, welche tendenziell teurer sind, können sich am oberen Satz orientieren.

Der Wortlaut des Urteils: „Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.”

Autor: Heiko Erxleben

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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