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Mieterhöhung bei einer Mietwohnung



Was es bei der Mieterhöhung zu beachten gibt

Der Großteil der Deutschen lebt in einer Mietwohnung. Und früher oder später ist fast jeder Mieter einmal von einer Mieterhöhung betroffen. Dabei können diese Erhöhungen jedoch in vielen Fällen angefochten werden, da sie nicht rechtens sind.

An erster Stelle muss geprüft werden, von wem das Schreiben über die Mieterhöhung stammt. Denn berechtigt ist ausschließlich der Vermieter, der als Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen ist. Sollte der einstige Vermieter der Wohnung verstorben sein und wollen die Erben die Miete erhöhen, so muss ein Erbschein vorliegen. Auch reicht eine mündliche Ankündigung der Mieterhöhung nicht aus, um diese durchzusetzen.

Sofern die Wohnung von einem Ehepaar angemietet wurde, bei dem beide Partner im Mietvertrag benannt sind, ist auch ein Schreiben über die Mieterhöhung an beide Partner zu adressieren. Gleiches gilt bei einer Wohngemeinschaft.

Ebenfalls kann der Vermieter die Hausverwaltung mit der Mieterhöhung beauftragen. Damit diese Mieterhöhung aber rechtskräftig ist, muss eine originale Vollmacht beigelegt werden. Andernfalls hat der Mieter das Recht, die Mieterhöhung zurückzuweisen. Allerdings bleiben ihm hierfür nur 14 Tage Zeit.

Weiterhin ist der Vermieter verpflichtet, eine Jahressperrfrist einzuhalten. Eine Mieterhöhung ist beispielsweise dann nicht wirksam, wenn die letzte Mieterhöhung weniger als ein Jahr zurück liegt. Gleiches gilt, wenn der Mieter vor weniger als zwölf Monaten in die betreffende Wohnung eingezogen ist.

Ebenfalls muss der Vermieter beweisen, dass die erhöhte Miete der ortsüblichen Miete entspricht. Wird hierbei eine Vergleichswohnung angegeben, sollte diese genauer betrachtet werden. Oft sind Vergleichswohnungen überteuert, liegen in einem anderen Geschoss oder an einer völlig anderen Adresse.

Autor: intoh marketing

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Veröffentlicht in Mietrecht.

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